Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230135-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 30. Oktober 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. August 2023 (EB231071-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 31. August 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'110.– (Urk. 7 S. 3 = Urk. 10 S. 3). 1.2. Dagegen erhob B._____ im Namen der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 13. August 2023 (Datum des Poststempels: 14. September 2023) fristgerecht (Urk. 8b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 9). Da B._____ gemäss Handelsregisterauszug seit dem tt.mm.2023 nicht mehr für die Gesuchsgegnerin zeichnungsberechtigt ist, wurde diese mit Verfügung vom 29. September 2023 aufgefordert, eine Voll- macht zugunsten von B._____ einzureichen. Die Aufforderung erging unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (Urk. 12). Innert Frist wurde keine Vollmacht eingereicht. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'110.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. 2.2. Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu tragen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz, ein Rechtsvertreter oder ein Dritter sein (Jenny in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 108 N 7). Da B._____ das Verfahren im Namen der Gesuchsgegnerin eingeleitet hat, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens verursacht. Diese sind daher ihm aufzuerlegen. Parteient- schädigungen sind im Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Umtriebe keiner der Parteien zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B., geb. tt. Februar 1982, von Zürich, wohnhaft an der ... [Adresse], auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B., an die Parteien unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'110.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: lm