Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230134-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 9. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. August 2023 (EB230245-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 24. August 2023 setzte die Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerde- gegners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 2 = Urk. 4/4). Dagegen erhob die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 15. September 2023 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/5) Beschwerde (Urk. 1). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren an- geordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz be- stimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz be- stimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die betriebene Steuerforderung, die ihrer Auffassung nach auf einer willkür- lichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruht und der Höhe nach nicht ih- ren Vermögensverhältnissen entspricht (Urk. 1). Damit tut sie indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme erwachsen könnte resp. sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Überdies stellt sie keinen Beschwerde- antrag; auf dessen Notwendigkeit hat ebenfalls bereits die Vorinstanz hingewie- sen (Urk. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.– (Urk. 1). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Zürich, 9. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: lm