Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230126-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 24. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. August 2023 (EB230718-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 21. August 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- ler n und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2023) – für die Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'603.25 nebst 4.5 % Zins seit 5. Mai 2023 sowie für Fr. 207.60 aufgelaufene Zinsen bis zum 4. Mai 2023; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchs- gegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 16 = Urk. 20). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 30. August 2023 (Datum Poststem- pel: 1. September 2023) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 17b) Be- schwerde. Aus deren Begründung kann der sinngemässe Beschwerdeantrag her- ausgelesen werden (Urk. 19): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsge- such sei abzuweisen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen
genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensicht- lich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf den voll- streckbaren Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 vom 24. Januar 2020 (Urk. 3/2a) sowie auf die dazugehörige vollstreckbare Schlussrechnung des Steueramts der Gemeinde B._____ vom 29. November 2019 (Urk. 3/3+5), worin der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Steuerschuld von Fr. 2'003.25 und Zinsen von Fr. 11.55 verpflichtet worden sei. Die Gesuchsteller ersuchten nun um definitive Rechtsöffnung für die noch offene Forderung von Fr. 1'603.25 (Fr. 2'003.25 abzüglich Gutschriften von Fr. 300.– und Fr. 100.–) nebst laufendem und aufgelaufenem Zins, zuzüglich Be- treibungskosten (Urk. 20 E. 2.1). Die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Einspracheentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei den Gesuchstellern daher definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wor- den sei, oder die Verjährung anrufe (Urk. 20 E. 2.2). 3.2. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2023 (Datum Eingang) bringe der Ge- suchsgegner sinngemäss vor, es gebe keine Steuererklärung, auf der die Be- rechnung basiere und alles rechtfertigen könne. Mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 beziehe sich der Gesuchsgegner weitgehendst auf eine Auseinanderset- zung mit der "C._____" gestützt auf einen Verlustschein, ohne den Bezug zum vorliegenden Verfahren herzustellen. Bezüglich des vorliegenden Verfahrens hal- te er noch einmal fest, dass keine Steuererklärung "gemacht" worden sei (Urk. 20 E. 2.3). Mit seiner Einwendung mache der Gesuchsgegner im Wesentlichen gel- tend, die Schlussrechnung und der Einspracheentscheid seien falsch und un- rechtmässig ergangen. Diesbezüglich sei er darauf hinzuweisen, dass es dem
Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zustehe, die eingereichte rechtskräftige Verfügung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen (Urk. 20 E. 2.4). Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor. Der Gesuchgegner mache in seiner Eingabe insbesondere nicht geltend, dass die Forderung gestundet, getilgt oder verjährt sei. Den Gesuchstellern sei die definitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 20 E. 2.5). 4.1. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners (Urk. 19) ist sprachlich kaum verständlich. Allenfalls als Beanstandung aufgefasst werden kann das Vorbrin- gen, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er nicht reklamieren dürfe; es sei aber sein Recht, alles zu reklamieren, was ihm nicht passe (Urk. 19 S. 2). Sofern er damit geltend machen will, er könne den Rechtsöffnungstitel, d.h. vorliegend den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 (Urk. 3/2a) und die Schlussrechnung vom 29. November 2019 (Urk. 3/3; Urk. 3/5), im Rechtsöffnungsverfahren anfech- ten (dagegen reklamieren), ist dies nicht richtig. Auch kann ihm nicht gefolgt wer- den, wenn er – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 6) – vorbringt, es bestehe kei- ne Steuererklärung, welche die Berechnung rechtfertige (Urk. 19 S. 3). Wie be- reits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 20 E. 2.4), steht es dem Rechtsöffnungs- gericht als Vollstreckungsgericht nicht zu, den nunmehr zu vollstreckenden Ent- scheid (hier: den Einspracheentscheid und die Schlussrechnung) einer inhaltli- chen Überprüfung zu unterziehen. 4.2. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift sodann blosse all- gemeine Rechtsgrundsätze darlegt oder Ausschnitte aus anderen Urteilen wie- dergibt, ohne einen ersichtlichen Bezug zum vorinstanzlichen Urteil herzustellen (vgl. Urk. 19 S. 3 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.3. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift schliesslich sinnge- mäss geltend macht, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozess- führung und sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos, weshalb er einen An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (Urk. 19 S. 4, S. 6 und S. 9), bleibt unklar, ob er sich damit auf das vorinstanzliche oder nur das Beschwerdeverfah- ren bezieht. Dies kann aber letztlich offenbleiben. Denn für beide Instanzen setzt
ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nur Mittellosigkeit voraus, sondern auch, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO; beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein); der Rechtsstandpunkt des Gesuchsgeg- ners ist jedoch in beiden Instanzen als aussichtslos anzusehen (vgl. Erwägungen oben), weshalb sein Gesuch abzuweisen ist. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'603.25. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gesuchs- gegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Um- triebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'603.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: jo