Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230122-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2023 (EB230206-G)
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) be- trieb die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) für Ehegattenunterhaltsbeiträge der Monate März bis und mit Juni 2023 in der Höhe von Fr. 34'080.– zuzüglich Zins sowie für Arrest- und Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'066.60 (Urk. 2). Mit Urteil vom 11. August 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2023) gestützt auf das Ehe- schutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2022, Geschäfts-Nr. EE200065-G (Urk. 4/3), definitive Rechtsöffnung für Fr. 34'080.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2023, für Fr. 566.60 Arrestkosten, für die Betrei- bungskosten sowie für die Entschädigung gemäss der Dispositivziffer 6 des Ent- scheids (Urk. 11 S. 7 Dispositivziffer 3 = Urk. 14 S. 7 Dispositivziffer 3). Die Ge- richtskosten in der Höhe von Fr. 500.– auferlegte sie der Gesuchsgegnerin (Urk. 11 S. 7 Dispositivziffern 4 f. = Urk. 14 S. 7 Dispositivziffern 4 f.). Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller eine Partei- entschädigung von Fr. 2'900.– (7,7 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen (Urk. 11 S. 7 Dispositivziffer 6 = Urk. 14 S. 7 Dispositivziffer 6). b) Mit Eingabe vom 28. August 2023 erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): " 1. Es seien die Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11.08.2023 (Geschäfts-Nr.: EB230206-G) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Das Gesuch des Gesuchstellers um definitive Rechtsöffnung vom 11.07.2023 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 05.07.2023) wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 1.2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird dem Gesuchsteller auferlegt und der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung (zzgl. gesetzli- cher MwSt) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzli- cher MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. Gesuch-
stellers."
Zudem stellte die Gesuchsgegnerin den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde bezüglich den Dispositivziffern 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 13 S. 3). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12). d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchs- gegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist. 2. Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Vorin- stanz sei in Erwägung 4.1 des angefochtenen Urteils in keiner Weise auf ihre Ausführungen eingegangen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ei- ne willkürliche Rechtsanwendung bedeute (Urk. 13 S. 7 E. 3.1). Da die Gesuchs- gegnerin im Beschwerdeverfahren betreffend die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch weder die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur neuen Beurteilung beantragt (vgl. Urk. 13 S. 2) noch sonst eine Konse- quenz aus der Verletzung geltend macht, ist darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen. Ergänzend hierzu anzufügen ist, dass die Gesuchsgegnerin ihre erstinstanz- lichen Ausführungen zum Rechtsmissbrauch zum grossen Teil wortwörtlich in der Beschwerdeschrift noch einmal vorbringt (vgl. Urk. 8 S. 5 ff. E. 3.2.4-3.2.7, S. 10 ff. E. 3.2.9.-3.2.14 sowie S. 16 f. E. 3.4.2 und Urk. 13 S. 7 ff. E. 3.1.1-3.1.4, S. 10 ff. E. 3.1.5-3.2.1 und S. 15 f. E. 3.3). Darauf wird im Folgenden – soweit notwendig – einzugehen sein. 3. a) Die Gesuchsgegnerin hält in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen fest, das Verhalten des Gesuchstellers sei sowohl im serbischen Scheidungsver- fahren wie auch in den schweizerischen Vollstreckungsverfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (Urk. 13 S. 7 Ziff. 3.1). Sie habe am 25. November 2020 in Serbien die Scheidungsklage erhoben. Konkret habe sie beantragt, es sei die
Scheidung auszusprechen und über die Kinderbelange sowie über die Unter- haltszahlungen zu entscheiden. Der Gesuchsteller habe daraufhin am 26. Januar 2021 Einsprache gegen die Scheidungsklage erhoben. Dabei habe er unter ande- rem bewusst wahrheitswidrig vorgebracht, in der Schweiz sei bereits ein Schei- dungsverfahren hängig, was das Verfahren verzögert habe. Seine Einsprache sei mangels Begründetheit mit Entscheid vom 25. Mai 2021 vollumfänglich durch das erste Grundgericht in Belgrad abgewiesen worden (Urk. 13 S. 7 f. Ziff. 3.1.1). Ge- gen diesen Entscheid habe der Gesuchsteller Beschwerde eingereicht. Mit Ent- scheid des Obergerichts in Belgrad vom 10. November 2021 sei auch diese Be- schwerde abgewiesen worden. Der Entscheid des ersten Grundgerichts in Bel- grad sei damit bestätigt worden (Urk. 13 S. 8 Ziff. 3.1.2). Am 6. April 2022 habe der Gesuchsteller Widerklage beim ersten Grundgericht in Serbien erhoben und die Scheidung verlangt sowie die alleinige elterliche Sorge und Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen beantragt, obwohl völlig offensichtlich sei, dass ein ser- bischer Entscheid über Kinderbelange gestützt auf das Haager Kindesschutz- übereinkommen (HKsÜ) in der Schweiz nicht anerkannt werden könnte, weil die Zuständigkeit aufgrund des Aufenthalts der Kinder zwingend in der Schweiz liege (Urk. 13 S. 9 Ziff. 3.1.3). Beide Parteien hätten beim ersten Grundgericht in Bel- grad die Scheidung sowie die Regelung der Kinderbelange verlangt (Obhut, Be- suchsrecht, Unterhalt sowie wohl auch Sorgerecht). Jeder Elternteil habe bean- tragt, dass die Kinder unter die jeweilige Obhut gestellt würden, dass dem ande- ren Elternteil ein Besuchsrecht einzuräumen sei und dass der andere Elternteil für die Kinder Unterhalt zahlen solle. Mit Urteil des ersten Grundgerichts in Serbien vom 1. Dezember 2022 sei die am tt. Juni 2008 in Paris geschlossene Ehe ge- schieden worden. Die von beiden Seiten gestellten Anträge bezüglich Kinderbe- lange seien abgewiesen bzw. sei darauf korrekterweise nicht eingetreten worden (Urk. 13 S. 5 Ziff. 2.2 und S. 10 Ziff. 3.1.4). Den Entscheid vom 1. Dezember 2022 habe der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 18. Januar 2023 vollumfänglich an- gefochten. Er habe ein völlig aussichtsloses Rechtsmittel eingelegt, da er unter anderem die zuvor selbst verlangte Scheidung angefochten habe. Diese Anfech- tung sei rechtsmissbräuchlich und diene einzig dazu, zu verhindern, dass in Ser- bien die Scheidung rechtskräftig werde. Obwohl beide Parteien die Scheidung
verlangt hätten, werde in Serbien allem Anschein nach die Scheidung samt gel- tend gemachten Nebenfolgen als eine Einheit betrachtet. Darum trete dort die Rechtskraft der Scheidung offenbar erst ein, wenn über die Scheidung als Ge- samtes entschieden worden sei (Urk. 13 S. 10 Ziff. 3.1.5). Das erste Grundgericht in Belgrad habe mit Urteil vom 10. Februar 2023 die Beschwerde des Gesuchstel- lers teilweise als unzulässig abgewiesen und festgehalten, dass er kein Rechts- schutzinteresse an der Erhebung der Beschwerde gegen die Scheidung habe, zumal er mit seiner Widerklage vom 6. April 2022 selbst die Scheidung gefordert habe (Urk. 13 S. 11 Ziff. 3.1.6). Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 habe der Ge- suchsteller gegen das Urteil vom 10. Februar 2023 des ersten Grundgerichts in Belgrad Beschwerde eingelegt. Darin habe der Gesuchsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass das erste Grundgericht in Belgrad fälschlicherweise ein man- gelndes Rechtsschutzinteresse festgestellt habe. Das Gericht habe ausschliess- lich über die Ehescheidung und nicht über die Kinderbelange entschieden, was er beanstandet habe. Hierzu verweise sie auf ihre Ausführungen zum HKsÜ. Auch aus serbischer Sicht dürfe ein dortiges Gericht nicht über die Kinderbelange ent- scheiden, weil Serbien Mitgliedstaat des HKsÜ und an diesen internationalen Staatsvertrag gebunden sei (Urk. 13 S. 11 f. Ziff. 3.1.7). Beim Appellationsgericht seien demnach beide Beschwerden des Gesuchstellers – sowohl in Bezug auf die Scheidung als auch die Kinderbelange, über welche noch nicht entschieden wor- den sei – hängig gewesen. Mit Beschluss vom 6. April 2023 habe sich das Appel- lationsgericht in Belgrad als unzuständig erklärt und die Angelegenheit an das erste Grundgericht in Belgrad zurückgewiesen. Es habe dieses Gericht angewie- sen, auf die Beschwerden einzutreten. Das erste Grundgericht habe daraufhin die gesamten Akten an das Obergericht in Belgrad weitergeleitet und verlangt, dass dieses über beide Beschwerden des Gesuchstellers entscheide, die noch hängig seien (Urk. 13 S. 12 Ziff. 3.1.8). Das Obergericht habe mit seinem Entscheid vom 31. Mai 2023 die Angelegenheit an das erste Grundgericht zurückgewiesen und festgehalten, dass das erste Grundgericht über beide Beschwerden entscheiden müsse. Das Obergericht habe sich auf serbische prozessuale und materielle Ge- setze berufen, gemäss welchen eine Ehescheidung eine Einheit bilde und das Gericht gleichzeitig über den Scheidungspunkt wie auch über die Scheidungsfol-
gen entscheiden müsse (Kinderbelange), da der Gesuchsteller mit der Beschwer- de den Entscheid als Ganzes angefochten habe. Aufgrund dessen hätte das erste Grundgericht nicht einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen (Urk. 13 S. 12 f. Ziff. 3.1.9). Der Gesuchsteller schöpfe jede Möglichkeit aus, um das Urteil des Grundgerichts in Belgrad vom 1. Dezember 2022, mit welchem die Scheidung ge- richtlich festgestellt worden sei, nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Er sei auch bestens über sämtliche Prozessschritte in Serbien umfassend aufgeklärt und unterlasse es dennoch, vollständige Dokumente über das serbische Schei- dungsverfahren zu den Akten zu geben oder die schweizerischen Gerichte korrekt zu informieren. In seinen Rechtsschriften führe er nur rudimentär aus, und dies zum Teil in unrichtiger Weise, was er in Serbien beantragt habe. Es gehe somit nicht an, dass er sich weiterhin auf den Eheschutzentscheid berufen könne. Sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsgebot gelte selbstverständlich auch im Rechtsöffnungsverfah- ren und natürlich auch dann, wenn man über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfüge. Die Rechtsöffnung dürfe vorliegendenfalls nicht gewährt werden (Urk. 13 S. 13 Ziff. 3.1.10). Es sei für uns aus schweizerischer (und auch aus serbischer) Sicht nicht verständlich, was die serbischen Rechtsmittelgerichte entschieden hät- ten. Der Entscheid der ersten Grundgerichts vom 1. Dezember 2022 sei völlig kor- rekt und entspreche den auch für Serbien massgeblichen internationalen und ver- bindlichen Bestimmungen (HKsÜ). Die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufent- halt in der Schweiz und keinen Bezug zu Serbien, was bedeute, dass die serbi- schen Gerichte nicht über Kinderbelange entscheiden dürften (Urk. 13 S. 13 f. Ziff. 3.2.1). Daraus folgernd fielen die Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller ab dem 1. Dezember 2022 weg, weshalb diese nicht mehr geschuldet seien. Der Gesuchsteller habe mithin auch in Serbien keinen nachehelichen Unterhalt ver- langt, weshalb seine Vollstreckungshandlungen bzw. seine rechtsmissbräuchli- chen Handlungen in der Schweiz nicht zu schützen seien. Es stehe zwar grund- sätzlich die Möglichkeit offen, hier in der Schweiz auf Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils zu klagen. Diese Klage würde aber in materieller Hinsicht nach serbischem Recht beurteilt werden. Der Gesuchsteller könnte damit auch in der Schweiz keinen nachehelichen Unterhalt verlangen (Urk. 13 S. 15 Ziff. 3.3). Die
Vorinstanz habe dem Gesuchsteller ferner die Arrestkosten in Höhe von Fr. 566.60 zugesprochen. Dies ohne Nachweis des Gesuchstellers, dass ihm die Kosten tatsächlich erwachsen seien. Aus diesem Grund sei ihm auch für den Be- trag von Fr. 566.60 keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 16 Ziff. 3.5). b) Das Rechtsöffnungsgericht muss von Amtes wegen das Vorliegen eines rechtskräftigen (bzw. vollstreckbaren) Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SchKG prüfen. Es darf jedoch die in einem solchen Titel ver- urkundeten Forderungen materiell nicht (noch einmal) überprüfen. Wenn das Rechtsöffnungsgericht prüfen soll, ob die materielle Rechtslage noch mit derjeni- gen, welche dem Rechtsöffnungstitel zugrunde lag, übereinstimmt (oder ob sich seither Änderungen ergeben haben), würde dies auf eine materielle Prüfung der Forderung hinauslaufen, welche dem Rechtsöffnungsgericht nicht zukommt. Dass die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit eines Entscheids dahinfallen soll (und damit kein definitiver Rechtsöffnungstitel mehr vorliege), wenn dieser nicht mehr mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, ist abzulehnen. Wenn ein Schuldner gel- tend machen will, dass die materielle Rechtslage nicht mehr mit der dem Rechts- öffnungstitel zugrunde liegenden übereinstimme, muss er dies – sofern überhaupt möglich – im dafür vorgesehenen Verfahren zu erreichen versuchen, jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren. Solange nicht ein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorliegt, behält der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und ist dieser zu vollstrecken. So steht es beispielsweise einem Unter- haltsschuldner bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels nicht frei, dem Rechtsöffnungsgericht nachzuweisen, dass seine finanziellen Verhältnisse sich seit dem Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hätten; er ist hierfür auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Bis zum Vorliegen eines vollstreck- baren Abänderungsentscheids ist der ursprüngliche Unterhaltsentscheid – Rechtsmissbrauch vorbehalten – auch dann zu vollstrecken, wenn die entspre- chenden Abänderungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären (ZR 117 [2018] S. 59). c) Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2022, Geschäfts-Nr. EE200065-G (Urk. 4/3), ist den vorstehenden Erwägungen
entsprechend nach wie vor vollstreckbar, da kein diesbezüglicher anderslautender vollstreckbarer Entscheid vorliegt. Zur Motivation des Gesuchstellers für die diver- sen von ihm erhobenen Rechtsmittel gegen das serbische Scheidungsurteil wer- den von Seiten der Gesuchsgegnerin blosse Behauptungen vorgetragen; ein of- fensichtlicher Rechtsmissbrauch ist damit wie nachfolgend aufgezeigt nicht genü- gend dargetan. Die Gesuchsgegnerin macht einerseits geltend, der Gesuchsteller habe beim ersten Grundgericht in Serbien die alleinige elterliche Sorge und Zu- sprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen beantragt, obwohl völlig offensichtlich sei, dass ein serbischer Entscheid über Kinderbelange gestützt auf das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ) in der Schweiz nicht anerkannt werden könnte. Andererseits führt sie selber aus, dass auch sie ursprünglich beim ersten Grundgericht in Belgrad die Regelung der Kinderbelange verlangt habe. Beide nicht in Serbien wohnhaften Parteien waren in diesem Verfahren je durch einen Rechtsanwalt vertreten (Urk. 10/2 S. 1). Dass sich der Gesuchsteller diesbezüg- lich rechtsmissbräuchlich verhält, kann ihm demnach nicht vorgeworfen werden. Dies auch unter Hinweis darauf, dass es nicht am hiesigen Gericht ist, darüber zu befinden, ob ein ausländisches Gericht einen Entscheid zu Recht oder Unrecht gefällt hat. Auch dass der Gesuchsteller gegen die Entscheide der serbischen Ge- richte jeweils ein Rechtsmittel ergreift, kann ihm nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgehalten werden, da die blosse Ausschöpfung der Instanzenzüge grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt. Missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu errei- chen. In jedem Fall muss der Rechtsmissbrauch aber offensichtlich und entspre- chend nachgewiesen sein. Widersprüchliches Verhalten ist sodann nicht per se rechtsmissbräuchlich. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Grundsätzlich ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern. Als rechtsmiss- bräuchlich kann vorliegend die Ausschöpfung der Rechtsmittelinstanzen durch den Gesuchsteller nicht bezeichnet werden, angesichts dessen, dass das Ober- gericht gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin mit seinem Entscheid vom 31. Mai 2023 die Angelegenheit schliesslich an das erste Grundgericht zu-
rückgewiesen und festgehalten habe, dass dieses über beide Beschwerden ent- scheiden müsse. Laut den Ausführungen der Gesuchsgegnerin habe sich das Obergericht auf serbische prozessuale und materielle Gesetze berufen, gemäss welchen die Ehescheidung eine Einheit bilde und das Gericht gleichzeitig sowohl über den Scheidungspunkt wie auch über die Scheidungsfolgen (Kinderbelange) entscheiden müsse. Durch die Rückweisung zeigt sich, dass die durch den Ge- suchsteller ergriffenen Rechtsmittel nicht als von vornherein aussichtslos betrach- tet werden können. Es mag zwar in der Tat befremdend wirken, dass der Ge- suchsteller im serbischen Rechtsmittelverfahren auch den Scheidungspunkt an- gefochten hat, obwohl er in seiner Widerklage selber die Scheidung beantragt hat. Dies kann jedoch nicht ohne Weiteres als rechtsmissbräuchliches Verhalten be- zeichnet werden, da der Gesuchsteller im serbischen Verfahren damit argumen- tiert hat, gemäss Familiengesetz könne das Gericht nicht ausschliesslich über den Scheidungspunkt entscheiden. Es sei ausdrücklich vorgesehen, dass das Gericht verpflichtet sei, mit dem Urteil im Ehestreit über die Ausübung der Elternrechte zu entscheiden (Urk. 10/14 S. 2), was gemäss den Ausführungen der Gesuchsgeg- nerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens durch das Obergericht mit Ent- scheid vom 31. Mai 2023 auch so geschützt wurde. Ebenfalls nicht als rechts- missbräuchliches Verhalten kann bezeichnet werden, dass der Gesuchsteller an- scheinend im serbischen Scheidungsverfahren keine Zusprechung von persönli- chen Unterhaltsbeiträgen beantragt hat. Die Gesuchsgegnerin macht hierzu gel- tend, es stehe zwar grundsätzlich die Möglichkeit offen, hier in der Schweiz auf Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils zu klagen, diese Klage würde aber in materieller Hinsicht nach serbischem Recht beurteilt werden. Wieso dem Ge- suchsteller in einem solchen ergänzenden Verfahren in der Schweiz keine per- sönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden könnten, wie die Gesuchs- gegnerin ausführt, führt sie im Beschwerdeverfahren nicht in substantiierter Weise aus. Demnach ergibt sich, dass zwar – insbesondere in Bezug auf die anfängli- che Behauptung des Gesuchstellers im serbischen Scheidungsverfahren, dass in der Schweiz bereits ein solches anhängig sei – gewisse Hinweise für ein wider- sprüchliches Verhalten des Gesuchstellers im serbischen Scheidungsverfahren
bestehen, gesamthaft der durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachte Rechts- missbrauch trotzdem weder offensichtlich noch entsprechend nachgewiesen ist. Zusammenfassend kann dem Gesuchsteller somit kein offenbarer Rechtsmiss- brauch bezüglich des in Serbien geführten Scheidungsprozesses vorgeworfen werden, der es rechtfertigen würde, seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht mehr zu vollstrecken. Damit ergibt sich auch kein rechtsmissbräuchliches Verhal- ten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. d) Die Kostenrechnung der Arresturkunde (Arrest Nr. ...) des Betreibungs- amtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 3. Juli 2023 beträgt gesamthaft Fr. 566.60 (Urk. 4/19 S. 4). Dieser Betrag wurde vom Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit einer Zahlungs- frist von 30 Tagen in Rechnung gestellt (Urk. 4/20/1). Entgegen den Ausführun- gen der Gesuchsgegnerin ist demnach nachgewiesen, dass die Arrestkosten in der Höhe von Fr. 566.60 beim Gesuchsteller angefallen sind. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- ler s oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Erteilung der aufschie- benden Wirkung obsolet. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo