Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230121-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. September 2023
in Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. April 2023 (EB230038-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. April 2023 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ...des Betreibungsamts Ill- nau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2023) – gestützt auf vier Gerichts- entscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'940.-- und wies das Rechtsöff- nungsgesuch im Mehrbetrag (Fr. 1'000.--) ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 23. August 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 9/1: Zustellung am 14. August 2022) Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 27. April 2023 sei insoweit aufzuheben, als das Begehren im Mehrbetrag – Fr. 1'000.00 – abge- wiesen wurde. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ill nau- Effretikon (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2023) sei auch für die im Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021, SB210023- O, aufgeführte Busse von Fr. 1'000.00 definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners." c) Bereits am 22. August 2023 hatte auch der Gesuchsgegner eine Be- schwerde erhoben; jenes Verfahren wurde mit Urteil der Kammer vom 4. September 2023 abgeschlossen (Beschwerdeverfahren RT230120-O). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Mit Verfü- gung vom 29. August 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 15). Der Gesuchsgegner hat diese Verfügung trotz am 1. September 2023 erfolgter Avisierung innert Frist nicht abgeholt (Urk. 16), weshalb sie als am 8. September 2023 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Innert Frist und bis heute ist keine Beschwerdeantwort eingegangen (zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. September 2023 vgl. hinten Erwä- gung 4). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vor- getragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf vier Gerichtsentscheide von Zürcher Gerichten. Mit dem Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 16. September 2020 seien dem Gesuchsgegner Kosten von Fr. 1'940.– auferlegt worden, mit dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2021 solche von Fr. 1'500.–, mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2022 solche von Fr. 5'000.– und mit dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 14. Juli 2022 solche von Fr. 1'500.–. Diese Gerichtsentscheide seien rechtskräftig und vollstreckbar und würden damit definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Bezüglich des Urteils des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2021 seien Fr. 2'500.-- in Betreibung gesetzt und dafür Rechtsöffnung verlangt worden, dem Gesuchsgegner seien jedoch lediglich Fr. 1'500.-- auferlegt worden; somit sei für Fr. 1'000.-- das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Die vom Gesuchsgegner da- gegen erhobenen Einwendungen der Gehörsverletzung etc. seien zu verwerfen und die inhaltlichen Einwendungen könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht be- rücksichtigt werden (Urk. 12 Erwägung II. und III.). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, das Rechtsöffnungsgesuch sei zu Unrecht im Betrag von Fr. 1'000.-- bezüg-
lich des Urteils des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2021 abgewiesen worden. Wie schon im Rechtsöffnungsgesuch dargelegt, seien mit diesem Urteil dem Ge- suchs-gegner nicht nur Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt worden, sondern zusätz-lich noch eine Busse von Fr. 1'000.--. Die Vorinstanz habe dies wohl über- sehen. Entsprechend seien bezüglich dieses Urteils Fr. 2'500.-- in Rechnung ge- stellt, danach betrieben und dafür nun Rechtsöffnung verlangt worden. Folglich sei auch für die Busse von Fr. 1'000.-- definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.). d) Der Gesuchsgegner hat sich dazu, wie erwähnt (oben Erwägung 1.d), nicht vernehmen lassen. e) Die Beschwerde ist begründet. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Juli 2021 wurden dem Gesuchsgegner nicht nur die unstrittigen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt (Urk. 3/2 Dispositiv- Ziffern 8 und 9), sondern wurde der Gesuchsgegner auch mit einer (unbedingt zahlbaren) Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffern 3 und 5). Auch für diese Busse liegt damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einwendungen wurden nicht vorgebracht und ergeben sich nicht aus den Akten. Demgemäss ist auch für die Busse von Fr. 1'000.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller schon mangels Antrag, dem Gesuchsgegner schon zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Am 19. September 2023 teilte der Gesuchsgegner mit, er habe zur Zeit keine Computer zur Verfügung, da er diese neu aufsetzen müsse, was ein bis drei
Monate dauern könne; solange sei er nicht erreichbar und könne keine Einschrei- ben entgegennehmen (Urk. 17). Da für den Empfang von Postsendungen (einge- schrieben oder nicht) auf Seiten des Empfängers keine Computerunterstützung erforderlich ist, sind dem Gesuchsgegner Gerichtssendungen – auch der vorlie- gende Entscheid – wie bisher in der vom Gesetz vorgegebenen Form (vgl. Art. 138 ZPO) zuzustellen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Pfäffikon vom 27. April 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2023) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 10'940.–." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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