Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230118-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. August 2023 (EB230233-G)
Erwägungen: 1. a) Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Vor- instanz) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2023 das schriftli- che Verfahren an und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. August 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz (Urk. 1; von dieser an die beschliessende Kammer weitergelei- tet, Urk. 5). Diese enthält keine konkreten Anträge. Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerde sinngemäss geltend, die betriebene Forderung bestehe nicht: Der Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 sei nicht an seine richtige, lebende Per- son zugestellt worden, die Busse sei mit Abschlagszahlungen vollends abgegol- ten und auf die Schreibgebühren habe er mit Gegenrechnungen geantwortet. Die Rechtsöffnung sei damit gegenstandslos und zurückzuziehen (Urk. 1 S. 1-2). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen und auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). b) Mit der angefochtenen Verfügung wurde neben der (nicht umstrittenen) Anordnung des schriftlichen Verfahrens einzig dem Gesuchsteller Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Der Gesuchsgegner wurde da- gegen zu nichts verpflichtet. Er erleidet keinen Nachteil. Demgemäss kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden.
d) Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass er Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel zu gegebener Zeit im vorinstanzlichen Verfahren wird geltend machen können (wenn der Gesuchsteller dem ihm auferlegten Ge- richtskostenvorschuss bezahlt hat, wird die Vorinstanz wohl dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzen). 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von höchstens Fr. 1'000.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Umständehalber kann für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, 3 und 4/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt höchstens Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo