Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230116-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 31. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht, Kasse
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. August 2023 (EB230256-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2023) – für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. August 2022 sowie Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 19. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf zwei Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. April 2022, worin dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von jeweils Fr. 1'500.-- auferlegt worden
seien. Diese Urteile seien rechtskräftig und vollstreckbar; sie würden damit defini- tive Rechtsöffnungstitel bilden. Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners wür- den sich keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen ergeben. Folglich sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst Verzugszinsen zu erteilen (Urk. 10 S. 3 ff.). c) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind weitgehend un- verständlich. Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil und Forderungen daraus "vollumfänglich ins Leere" laufen würden, bleibt völlig unklar, welchen Zu- sammenhang (und welche Relevanz) die Vorbringen über eine "mutmassliche Erbmasse", eine Verfügung vom 23. November 2015 (Urk. 6/1 = Urk. 11), die Er- bengemeinschaft (wohl) im Nachlass der Mutter, einen Mangel an Steuernach- weisen der Erblasserin etc. mit den vorliegenden, durch das Bundesgericht ab- schliessend entschiedenen Forderungen (Gerichtskosten) von zwei mal Fr. 1'500.-- (Urk. 2/1 und 2/2) haben sollen (vgl. Urk. 9). Soweit der Gesuchsgeg- ner damit geltend machen wollte, dass er kein Geld zur Zahlung dieser Forderun- gen habe (und sie aus diesem Grund ins Leere laufen würden), wäre dem entge- genzuhalten, dass dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, sondern erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein wird (Art. 92 und 93 SchKG). Die vorinstanzlichen Erwägungen wer- den in der Beschwerde jedenfalls nicht beanstandet, womit es bei diesen und der damit begründeten Rechtsöffnung bleibt. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 9). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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