Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230115-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 3. November 2023 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. Juli 2023 (EB230083-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstel- lerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven und eventualiter der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2022) für den Betrag von Fr. 850'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. September 2019 sowie für die weiteren Forderungen gemäss Zahlungsbefehl ab (Urk. 12 S. 4 = Urk. 15 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. August 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 17/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14): "1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.Es sei der Gläubigerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf für den Betrag von CHF 850'000.00 nebst Zins zu 5% seit 23.09.2019 sowie für die weiteren Forderungen gemäss Zahlungsbefehl die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Schuldners." 1.3. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 18). Der Vorschuss ging innert Frist ein (Urk. 19). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerde- antwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog, dass das Endurteil des Landgerichtes Chemnitz vom 3. April 2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Titel desselben Gerichtes (Be- schluss vom 22. März 2019 - Aktenzeichen 5 O 672/18) für unzulässig und den Titel nach § 709 D-ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt habe (Urk. 15 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin habe weder belegt noch behauptet, dass sie die festgesetzte Sicherheitsleistung erbracht oder angeboten hätte. Selbst in ihrer
Stellungnahme vom 12. Mai 2023 (Urk. 9) habe die Gesuchstellerin nichts dagegen halten können, obwohl der Gesuchsgegner das Endurteil des Landgerichts Chem- nitz vom 3. April 2023 (Urk. 8/1) mit seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren vom 11. April 2023 (Urk. 7), in der er dessen Abweisung beantragte, ins Recht gelegt habe. Die Gesuchstellerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Sicherheitsleistung vom Gesuchsgegner hätte erbracht werden müssen. Es sei aber zu betonen, dass die Sicherheitsleistung von der Gesuchstellerin hätte geleistet werden müssen, um die vorläufige Vollstreckung erreichen zu können. Die Sachlage sei für den Rechtsöffnungsrichter zudem verbindlich. Die vorgeschrie- bene vorfrageweise Überprüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheides belasse ihm daher nur die Feststellung, dass aufgrund der Rechtsprechung des deutschen Gerichtes die Vollstreckbarkeit weggefallen und zu verneinen sei. Mangels Voll- streckbarkeit des Titels sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Eventualantrag auf provisorische Rechtsöffnung sei von vornherein ausgeschlossen, wenn ein definitiver Rechtsöffnungstitel (ob voll- streckbar oder nicht) vorliege (Urk. 15 S. 3). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos-
sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren (vor Erlass des an- gefochtenen Entscheids) nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuch- stellerin nicht. In ihrer Beschwerdebegründung verweist die Gesuchstellerin ledig- lich auf ihre eingereichte Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil betreffend Arresteinsprache (PS230148-O). Sie macht geltend, dass sie in der dortigen Be- schwerde aufgezeigt habe, dass die Vorinstanz zu Unrecht und in aktenwidriger Weise angenommen habe, dass die Gesuchstellerin die vom Landgericht Chemnitz angeordnete Sicherheitsleistung hätte leisten müssen. Dies, obwohl sich aus dem Wortlaut und Zusammenhang des Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 (Urk. 8/1) und auch bereits aus dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2022 klar ergebe, dass der Schuldner die Sicherheit leisten müsse, um die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich und Beschluss des Land- gerichts Chemnitz vom 22. März 2019 aufzuschieben (Urk. 14 S. 3). 3.3. Den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2022 erwähnt die Ge- suchstellerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ohne diesen jedoch ins Recht zu legen. Da das Vorbringen von neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, wäre der besagte Be- schluss ohnehin nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstel- lerin setzt sich auch in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- ander. Die Begründungsanforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin für ihre abweichende Meinung und den Vorwurf der Aktenwidrigkeit lediglich auf ihre Beschwerde im Arresteinspracheverfahren verweist, ohne darzulegen, was dort ausgeführt wurde. Ebenso reicht es nicht zu behaupten, es ergäbe sich klar aus dem Wortlaut und Zusammenhang des Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 und auch bereits aus dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz
vom 27. Juli 2022, dass der Gesuchsgegner die Sicherheit leisten müsse, um die Zwangsvollstreckung aufzuschieben. Einerseits geht aus dem Wortlaut von Dispo- sitiv-Ziffer 3 des Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 gerade nicht explizit hervor, wer die Sicherheit leisten muss und worin der (vorläufig) voll- streckbare Inhalt besteht. Gemäss dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 3 ist "das Ur- teil in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung [...] vorläufig vollstreckbar" (Urk. 8/1 S. 2). Ausser den Kosten, die separat erwähnt werden, gibt es bei Gut- heissung der Vollstreckungsabwehrklage aber gar nichts (mehr) vorläufig zu voll- strecken. Andererseits liegt der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2022, aus welchem ebenfalls deutlich hervorgehen soll, dass der Gesuchs- gegner die Sicherheitsleistung erbringen muss, nicht im Recht. Es ist somit nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, das Urteil und den Beschluss des Landgerichts Chemnitz auszulegen, wenn die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren die Be- gründung unterlässt, weswegen der Gesuchsgegner zur Leistung der Sicherheit verpflichtet wäre und weshalb aufgrund des Wortlauts und Zusammenhangs ihre Auffassung vor derjenigen der Vorinstanz der Vorzug verdient bzw. worin der von ihr erwähnte Zusammenhang besteht. 3.4. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in einem se- paraten Entscheid vom 4. Juli 2023 betreffend Einsprache gegen den Arrestbefehl bestätigt, dass der Beschluss des Landgerichtes Chemnitz mit Vergleich vom 22. März 2019 ein definitiver Rechtsöffnungstitel sei (EQ220006). Da es sich um einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid handle, ändere auch eine Vollstreckungs- abwehrklage, mit der die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Prozessver- gleichs geltend gemacht werde, nichts (Urk. 14 S. 3). 3.5. Die Gesuchstellerin verweist erneut lediglich auf das parallel laufende Arrest- verfahren (EQ220006 bzw. PS230148), ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen oder darzulegen, inwiefern sich der vorinstanzliche Entscheid als falsch erweist. 3.6. Die Gesuchstellerin hat es darüber hinaus gänzlich unterlassen, sich in ihrer Beschwerdebegründung damit auseinanderzusetzen, dass die Sachlage für das Rechtsöffnungsgericht verbindlich ist und es vorfrageweise die Vollstreckbarkeit
des definitiven Rechtsöffnungstitels zu überprüfen hat, welche es vorliegend auf- grund des Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2023 verneinte. 3.7. Damit genügt die Gesuchstellerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1.) nicht, weshalb sich die materielle Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Gesuchstellerin die vom Landgericht Chemnitz angeordnete Sicherheitsleistung hätte erbringen müssen, erübrigt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Anbetracht dessen, dass keine Beschwerdeantwort eingeholt werden musste, auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstel- lerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 samt Beilagenverzeichnis und Beilage (Urk. 16 und 17/2), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 861'135.60. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm