Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230113-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 18. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Graubünden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. Mai 2023 (EB230068-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022) definitive Rechtsöffnung für 1'650.– zuzüglich 4% Zins seit dem 5. Mai 2022 (Urk. 14 S. 6 = Urk. 17 S. 6). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 29. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 15 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen (Urk. 16). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner äussert in der Beschwerdeschrift über weite Stre- cken seinen Unmut über verschiedene Behörden, deren Existenz als öffentlich- rechtliche Institutionen und Legitimation er in grundsätzlicher Art bestreitet (Urk. 16 S. 1 ff. ). Er stellt sodann diverse Bedingungen und hält fest, dass die "Funktionäre" des Obergerichts automatisch in diese eintreten würden, sofern das Obergericht diese Beschwerde bearbeite, bevor dessen Vertreter die von ihm ge- forderten beglaubigten Nachweise erbracht hätten (Urk. 16 S. 47 f.). Das Ergrei- fen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind jedoch grund- sätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.w.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260). 3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'650.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: jo