Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230108-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2023 (EB230201-G)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivzif- fer 2). Zudem verfügte die Vorinstanz, dass das Rechtsöffnungsverfahren schrift- lich durchgeführt werde (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). Sie setzte dem Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) sodann eine Frist von vierzehn Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin einzureichen (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 3). b) Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (gleichentags der Post übergeben) erhob der Gesuchsgegner gegen obgenannte Verfügung innert Frist explizit Beschwer- de mit dem Antrag, ihm sei zu gestatten, ab September die von der Gesuchstelle- rin geforderte Summe in Raten zu monatlich Fr. 500.– abzuzahlen (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb diesbezüglich kein Nachteil entstanden. Da der Gesuchsgegner seine schriftliche Eingabe vom 26. Juli 2023 an das Obergericht sodann auch als "Stellungnahme zum Rechtseröffnungsbegehren"
betitelte und sich darin zudem nicht darüber beschwerte, dass er sich innert der Frist von vierzehn Tagen schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin zu äussern hat, entstehen ihm durch die Dispositivziffern 1 und 3 der an- gefochtenen Verfügung keine (nicht leicht wiedergutzumachende [Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO]) Nachteile. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten. c) Eine Kopie der Eingabe des Gesuchsgegners vom 26. Juli 2023 ist zu- ständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterlie- gens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- lerin und die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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