Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230106-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. August 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Juni 2023 (EB230204-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden (Zah- lungsbefehl vom 2. März 2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 235.–, für Betreibungskosten von Fr. 73.10 sowie für Zahlungsbefehlskos- ten von Fr. 33.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 2 S. 2 E. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsbegehren in der genannten Betreibung mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 100.– (Urk. 2 S. 2 f. E. 2.3 und 4 sowie S. 3 Dispositivziffern 1-3). b) Mit Eingabe vom 22. Juli 2023 (am 25. Juli 2023 der Post übergeben) er- hob die Gesuchsgegnerin gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtsöffnung abzuweisen, unter Kos- tenfolgen zulasten des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflich- ten, ihr den Fahrzeugausweis zurückzugeben (Urk. 1). 2. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dem- nach auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe ihr den Fahr- zeugausweis zurückzugeben, nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochte- nen Verfügung einzig auf das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden nicht eingetreten wurde. 3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines
Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da weder die Rechtsöffnung erteilt wurde noch sie die erstinstanzli- chen Gerichtskosten zu tragen hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfü- gung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Es kann daher ausnahmsweise davon abgesehen werden, der Gesuchsgegnerin Frist zur Verbesserung der fran- zösischsprachigen Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. Art. 129 ZPO und Art. 132 Abs. 2 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 132 N 7 m.w.H.). 4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der Gesuchsgegnerin ist zufolge ihres Unterlie- gens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 235.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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