Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230103-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juli 2023 (EB230803-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Juli 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 9 (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) – gestützt auf eine Schadenersatzverfü- gung der Ausgleichskasse B._____ vom 6. April 2023 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'101'307.20; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners ge- regelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 14. Juli 2023 fristgerecht Be- schwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 10): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vor- getragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse B._____ vom 6. April 2023, mit welcher der Gesuchsgegner zur Ersatzleistung von Fr. 1'101'307.20 (für un- bezahlte Sozialversicherungsbeiträge einer konkursiten Gesellschaft) verpflichtet worden sei. Diese Schadenersatzverfügung sei vollstreckbar und stelle einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Gesuchsgegner verweise in seiner Stellungnahme lediglich auf eine Einsprache einer Drittperson, welche nicht beachtlich sei. Ohnehin enthalte diese Einsprache nur Einwendungen der Drittperson gegen deren Schadenersatzpflicht; dem Rechtsöffnungsgericht stehe es jedoch nicht zu, die Schadenersatzverfügung in- haltlich zu überprüfen. Dafür hätte der Gesuchsgegner ein Rechtsmittel ergreifen müssen, was er nicht getan habe. Weitere der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe seien nicht vorgebracht und würden sich nicht aus den Akten ergeben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 Erwägung 2). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, aus der Einsprache der Drittperson sei klar ersichtlich, dass und weshalb die Ausgleichskasse B._____ durch die Konkurseröffnung noch gar keinen Schaden habe. Auf die Aufforderung im April habe der Gesuchsgegner nichts unternom- men, weil alles von der Drittperson bzw. deren Anwalt klar beschrieben worden sei; seine Argumentation wäre genau dieselbe gewesen, er habe sich aber keinen Anwalt leisten können. Die konkursite Gesellschaft habe im Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung offene Debitoren von über Fr. 3.1 Mio. aufgewiesen und es gebe verschiedene Gerichtsurteile, worin Gegenparteien zur Rückzahlung von über Fr. 3 Mio. verpflichtet worden seien. Der Gesuchsgegner habe in der konkursiten Gesellschaft nur eine untergeordnete Stellung gehabt und sei auch seit Juli 2022 krankgeschrieben gewesen; er sei keinesfalls ein gleichberechtigter Partner ge- wesen, wie ihm dies in der Schadenersatzverfügung vorgeworfen werde (Urk. 10). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich damit gegen die in der Schadenersatzverfügung vom 6. April 2023 (Urk. 3/3) festgesetz- te Forderung. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist nun aber ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstre-
ckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum nunmehr zu vollstreckenden Entscheid geführt hat. Eine Überprü- fung dieses Entscheids hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung; vgl. Urk. 3/3 S. 4) statt- finden können und müssen. Der Gesuchsgegner hat jedoch gegen die ihn betref- fende Verfügung nach eigenen Aussagen kein Rechtsmittel erhoben ("nichts un- ternommen", Urk. 10 S. 1; vgl. auch Urk. 3/4). Im vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahren darf dagegen die rechtskräftige Schadenersatzverfügung inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz hat daher die inhaltlichen Einwendungen des Gesuchsgegners gegen die Schadenersatzverfügung zu Recht nicht berück- sichtigt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'101'307.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Zürich, 26. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo