Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230102-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 25. Mai 2023 (EB230061-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. Mai 2023 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 3. August 2022) – gestützt auf einen Strafbe- scheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'550.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 14. Juli 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 10/2: Zustellung am 8. Juli 2023) Beschwerde und stellte darin den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 2): "Hiermit wird gefordert, das die definitive Rechtsöffnung, gesprochen durch das Bezirksgericht Pfäffikon vom 25. Mai 2023 aufgehoben wird. Gleichzeitig soll die Betreibung ... an die ESTV Eidg. Steuerverwaltung zu- rückgewiesen werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vor- getragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den Strafbescheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. Januar 2022, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Busse von Fr. 5'000.-- sowie der Verfahrenskosten von Fr. 550.-- verpflichtet worden sei. Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners sei ihm diese Verfügung gehörig eröffnet worden und er habe dagegen innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen. Nichtigkeits- gründe seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Strafbescheid stelle daher einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG für die Forde- rung von Fr. 5'550.-- dar (Urk. 13 Erwägung II.). Der Gesuchsgegner habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht, sondern bloss Einwendungen materieller Art, welche aber vom Rechtsöffnungsgericht nicht zu prüfen seien. Folglich sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 Erw. III.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, dass und wieso der Strafbescheid vom 11. Januar 2022 nicht korrekt sei. Es sei fraglich, ob Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG überhaupt anwendbar sei, denn ein juristischer Entscheid könne nur durch einen ausgebildeten und akkreditierten Richter gefällt werden; ein Verwaltungsangestellter ohne spezielle Ausbildung sei einem solchen nicht gleichzustellen. Die eidgenössische Steuerverwaltung habe auch gleichzeitig als untersuchende, urteilende und ausführende Behörde gehan- delt, was ein kompletter Verstoss gegen die Gewaltenteilung sei. Die Vorwürfe gegen ihn im Strafbescheid seien unhaltbar, willkürlich und würden keiner Be- gründung standhalten (Urk. 12). d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum Ent- scheid (vorliegend: dem Strafbescheid) geführt hat, welcher nunmehr zu vollstre-
cken ist. Eine Überprüfung des Strafbescheids hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Einsprache gegen den Strafbescheid; vgl. Urk. 3/1 S. 6) stattfinden können und müssen (im Rechtsmittelverfahren hätten dann auch Gerichte angerufen werden können, womit auch die Vorwürfe der mangelnden Ausbildung der Verwaltungsangestellten und des Verstosses gegen die Gewal- tenteilung ins Leere gehen). Soweit der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde geltend machen will, dass auf seine Einwendungen nicht reagiert worden sei bzw. die Einsprachen später nicht in Betracht gezogen wurden (Urk. 12 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass er vor Vorinstanz vorgebracht hatte, vor dem 29. März 2022 keine Einsprache erhoben zu haben (Vi-Prot. S. 5). Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass der Strafbescheid falsch sei, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht damit korrekt angewen- det. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'550.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Zürich, 24. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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