Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230100-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 16. August 2023
in Sachen
SVA Kanton Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2023 (EB230108-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 8. Juni 2023 wies die Vorinstanz das Ge- such der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 800.– in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Wald-Fischenthal (Zahlungsbefehl vom 4. November 2022) ab bzw. trat in Bezug auf die Betreibungskosten nicht darauf ein (Urk. 12 S. 5 = Urk. 15 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 13 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und Rechtsöffnung für Fr. 800.– sowie für die Betreibungskosten zu erteilen (Urk. 14 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerde im Wesentlichen auf die Rechts- kontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 3. Die Vorinstanz erwog, bei der Rückforderungsverfügung vom 25. November 2021 handle es sich um eine rechtskräftige Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. Gestützt auf diese könne definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.– verlangt werden. Die Gesuchsgegnerin habe jedoch mithilfe der Kontoauszüge bewiesen, dass die Schuld mit zwei Teilzahlungen im Dezember 2017 und März 2019 getilgt worden sei. Daher sei das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen. Hinsichtlich des Rechtsöffnungsgesuchs für die Be-
treibungskosten fehle es der Gesuchstellerin an einem Rechtsschutzinteresse, da sie von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab beziehen könne. Auf das diesbezügliche Begehren sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 15 S. 4). 4. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe im März 2019 festgestellt, dass sie aufgrund eines Systemfehlers Familienzulagen in Höhe von Fr. 10'700.50 zu viel ausbezahlt habe. Diese Summe sei beglichen worden. Jedoch habe sie danach festgestellt, dass für Januar bis März und Juni 2017 kein Anspruch auf die ausbe- zahlten Familienzulagen von Fr. 800.– bestanden habe, was sie der Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 25. November 2021 mitgeteilt habe. Es handle sich um zwei verschiedene Rückforderungen im Betrag von Fr. 10'700.50 und Fr. 800.–. Die Forderung von Fr. 800.– sei noch offen (Urk. 14 S. 1). 5. Die Gesuchstellerin hat im vorinstanzlichen Verfahren Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 800.– verlangt (Urk. 1; Urk. 2/2). Seitens der Gesuchs- gegnerin wurde zudem vorgebracht, dass ihr von der Gesuchstellerin am 9. November 2018 versehentlich Fr. 10'100.50 ausbezahlt worden seien (Urk. 7/7 S. 1; Prot. I. S. 4). Damit waren Forderungen der Gesuchstellerin von total Fr. 10'900.50 aktenkundig. Da die Gesuchsgegnerin mit Fr. 10'700.50 am 25. März 2019 mehr zurückbezahlt hat, als sie mit der vorherigen Auszahlung von Fr. 10'100.50 erhalten hatte (Urk. 7/7 S. 1; Urk. 7/8 S. 1), ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz als erwiesen ansah, dass ein Teil der Forderung von Fr. 800.– getilgt wurde. Ferner ist daher auch nachvollziehbar, dass die Vor- instanz auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin abgestellt hat, dass der Rest- betrag von Fr. 200.– getilgt worden sei, indem ihr im Monat Dezember 2017 keine Kinderzulagen ausbezahlt worden seien (Prot. I. S. 4; Urk. 7/6). In der vorinstanz- lichen Schlussfolgerung, wonach die streitgegenständliche Forderung von Fr. 800.– getilgt wurde, kann – mangels Kenntnis einer weiteren Forderung – ent- gegen der Gesuchstellerin keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt werden. Die Behauptung, die Forderungen gegen die Gesuchsgegnerin hätten sich auf total Fr. 11'500.50 belaufen (Urk. 14 S. 2), sowie die dazugehöri- gen Beweismittel (Urk. 16/1-3), wurden nämlich erst im Beschwerdeverfahren
vorgebracht und können aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und der Gesuchsgegnerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels bzw. Kopien von Urk. 14 und Urk. 16/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: st