Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230098-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 1. September 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Pol. Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Stadt B._____, Bereich Steuern
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2023 (EB230135-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 8. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2023) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 2'709.05 nebst Zins, für Fr. 7.30 sowie für Fr. 24.05. Auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten trat die Vorinstanz nicht ein. Sie wies zudem das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 18 S. 6 = Urk. 21 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 19 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1): "1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... sei nicht zu erteilen, bis nach der Behandlung meiner Klage. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mir zu gewähren und ein Anwalt mir zuzuweisen. 3. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, meine vom Anwalt verbesser- te Klage zu behandeln, inklusive Anhörung mit dem Anwalt." 1.3. Für die Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung einerseits und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ande- rerseits wurden zwei verschiedene Beschwerdeverfahren angelegt (das vorlie- gende Verfahren und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RT230099-O), weil die beiden Verfahren auf der Gegenseite unterschiedliche Parteien aufweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, bei der Schlussrechnung vom 2. November 2022 handle es sich um einen vollstreckbaren Entscheid. Es könne gestützt auf diesen die definitive Rechtsöffnung für die ausgewiesene Steuerforderung in der Höhe von Fr. 2'709.05 sowie für Fr. 7.30 Ausgleichszinsen und Fr. 24.05 Ver-
zugszinsen verlangt werden. Der Gesuchsgegner stelle die materielle Richtigkeit der Steuerveranlagung in Frage. Er verkenne dabei, dass das Rechtsöffnungsge- richt nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden habe, wes- halb auf die entsprechenden Rügen nicht eingegangen werden könne. Der Ge- suchsgegner habe weder Urkunden, welche die Tilgung oder Stundung der For- derung belegen, eingereicht, noch die Verjährung angerufen. Die erhobenen Ein- wendungen erwiesen sich daher insgesamt als unbegründet (Urk. 21 S. 4). 3. Der Gesuchsgegner rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien wie die Berechnung der Steuerveranlagung willkürlich formuliert und fern von Treu und Glauben. Die Vorinstanz stütze sich auf den Zirkulus vitiosus einer – durch Fake-Dokumente (Urk. 2/4 und Urk. 2/7) – von Bürolistinnen als rechtskräftige behördliche Verfügung erklärte Steuerrechnung. Hinter diesen stehe eine willkür- liche und niederträchtige Veranlagung, gegen welche er sich als Mittelloser beim teuren Steuerrekursgericht nicht wehren könne. Ihm werde für die Abwehr der Rechtsvorschlag sowie die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, da er ein "aussichtsloser Loser" sei. Dabei habe der Gesetzgeber mit dem SchKG aus- drücklich zu verhindern versucht, dass Bürger, die selbstständig (noch) arbeiten müssten, nicht durch Steuern und andere Abgaben an die Behörden in ihrer Tä- tigkeit blockiert oder gar in den Konkurs getrieben werden könnten. Diesem Grundsatz widerspreche seine Besteuerung der letzten 15 Jahre, was katastro- phale Auswirkungen auf seine Projekte habe. Er habe versucht, einen Überblick über die Vorgänge zu schaffen und in einer Klage zusammenzufassen (Urk. 20 S. 1 f.). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 Rz. 15; BGE 138 III 374, E. 4.3.1 S. 375).
5.1. Der Gesuchsgegner bringt verschiedene Rügen vor, welche sich je- doch allesamt als unbegründet erweisen. Er behauptet, dass es sich bei den ein- gereichten Unterlagen um gefälschte Dokumente handelt (Urk. 20 S. 1), bringt je- doch keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr beanstandet er gerade die Steuerveranlagung an sich. Mit dem Ein- wand, dass diese willkürlich und niederträchtig sei, ist er nicht zu hören, da im Rechtsöffnungsverfahren materielle Rügen gegen den Rechtsöffnungstitel selbst nicht mehr geprüft werden, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 21 S. 4). Inhaltliche Rügen, welche sich gegen die Berechnung der Steuerforderung richten, hätten in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Ein- schätzungsentscheid bzw. die Schlussrechnung vorgebracht werden müssen. 5.2. Auch die übrigen Rügen erweisen sich als unbegründet. Da eine Be- treibung voraussetzungslos eingeleitet werden kann, wird dem Schuldner mit dem Rechtsvorschlag die Möglichkeit eingeräumt, die Betreibung auch gleichermassen einfach zum Stillstand zu bringen. Beim Rechtsvorschlag handelt es sich grund- sätzlich aber nicht um eine Möglichkeit, um eine Forderung definitiv abzuwehren. Wenn der Gläubiger – wie im vorliegenden Fall – im Rechtsöffnungsverfahren nachweisen kann, dass er über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, und keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben werden, wird der Rechtsvorschlag beseitigt. Dass dem Gesuchsgegner der Rechtsvorschlag ver- wehrt wird, trifft daher nicht zu. 5.3. Die Betreibung wird nach Erteilung der Rechtsöffnung in den in Art. 39 Abs. 1 SchKG aufgelisteten Fällen als Konkursbetreibung fortgesetzt, worüber das Betreibungsamt zu entscheiden hat (Art. 38 Abs. 3 SchKG). Die Konkursbe- treibung ist jedoch u.a. ausgeschlossen für Steuern (Art. 43 Ziff. 1 SchKG), wie der Gesuchsgegner zutreffend feststellt (Urk. 20 S. 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Betreibung nicht möglich ist, sondern diese muss lediglich auf dem We- ge der Pfändung fortgesetzt werden. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Fortsetzung der Betreibung jedoch (noch) nicht, weshalb sich dieser Einwand als unbe- helflich erweist.
5.4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Gesuchsgegner keine der gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendun- gen (Tilgung, Stundung, Verjährung) angerufen hat und sein Begehren daher aussichtslos war. Auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolg- te daher zu Recht. Das Gericht war infolge dessen nicht gehalten, dem Gesuchs- gegner einen Rechtsbeistand zu organisieren (vgl. Geschäfts-Nr. RT230099-O). Daher ist auch das Begehren des Gesuchsgegners abzuweisen, dass seine von einem Anwalt verbesserte Klage zu behandeln und eine Anhörung mit seinem Anwalt durchzuführen sei. 6.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'709.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob der Gesuchsgegner auch ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt hat oder ob er diese unentgeltliche Rechtspflege nur für das erstinstanzliche Verfah- ren beantragt, ist unklar. Die Beschwerde war indes ohnehin, wie oben aufge- zeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ohnehin nicht gewährt werden könnte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 1. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: jo