Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230097-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Bereich Soziales der Stadt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 21. April 2023 (EB230013-B)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. April 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2023) defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 31'647.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Februar 2023 (Urk. 8 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 15 S. 6 f. = Urk. 19 S. 6 f. [begründet]). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Juli 2023 sinnge- mäss Beschwerde ("Widerspruch"), wobei er um Erstreckung der Rechtsmittelfrist ersuchte (Urk. 18; vgl. auch das identische Schreiben an die Vorinstanz [Urk. 17]). Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann, weshalb er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist abschliessend begründen müsse (Urk. 20). Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist liess sich der Gesuchsgegner nicht mehr vernehmen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Werden keine oder ungenü-
gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar. Dement- sprechend ist in einem solchen Fall keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvor- aussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). 2.2. Die Eingabe des Gesuchsgegners enthält weder Anträge in der Sache noch eine Begründung. Vielmehr führt der Gesuchsgegner bloss aus, er bitte um eine Verlängerung der Frist, um das angefochtene Urteil überprüfen und eine Stel- lungnahme abgeben zu können (Urk. 18). Damit genügt die Eingabe vom 5. Juli 2023 den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Eine Erstreckung der ge- setzlichen Beschwerdeschrift ist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 321 ZPO). 2.3. Soweit der Gesuchsgegner hätte geltend machen wollen, er sei nicht in der Lage, die Betreibungsforderung zu bezahlen (vgl. Urk. 11), ist er darauf hinzuwei- sen, dass nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern erst im Rahmen des Pfän- dungsvollzugs zu prüfen ist, ob und inwieweit der Schuldner über die finanziellen Mittel verfügt, um eine fällige Schuld bezahlen zu können (vgl. Art. 92 und 93 SchKG). 3. Der Gesuchsgegner hat kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (vgl. Urk. 18). Ein solches wä- re allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit kumulativ voraus, dass die Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die vorliegende Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägun- gen). 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'647.75. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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