Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230096-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juni 2023 (EB230248-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Erteilung der Rechts- öffnung gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchs- gegner). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsgesuch nicht ein (Urk. 3 S. 3 = Urk. 7 S. 3). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Juli 2023 rechtzei- tig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5 S. 1) Beschwerde (Urk. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin beantrage die Erteilung der Rechtsöffnung für die mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Mai 2023 im Verfahren EZ230003-I festgelegten Prozesskosten. Dieser Entscheid sei aller- dings noch nicht rechtskräftig; vielmehr sei in dieser Angelegenheit noch ein Be- schwerdeverfahren hängig. Da im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz auch über die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung zu entscheiden sein wer- de, seien die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nicht er- füllt und es sei auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7 S. 2). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer
5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuch- stellerin nicht. Darin setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht ausei- nander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr schildert sie bloss die Auseinandersetzung mit dem Gesuchsgegner, der ihr die Ausübung von im Grundbuch eingetragenen Rechten verweigere, so- wie ihre Beweggründe für die Anhebung der Betreibung (vgl. Urk. 6). Damit ge- nügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Als Rechtsmittelinstanz obliegt es der Kammer sodann nicht, die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Fragen zu be- antworten. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zürich, 14. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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