Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230095-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 7. Juli 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2023 (EB230178-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) in der ge- gen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) ange- hobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 17. April 2023) ab (Urk. 13 S. 6 = Urk. 16 S. 6). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Juli 2023 (Datum Poststempel: 3. Juli 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14 S. 2) Beschwerde mit dem Antrag um Erteilung der Rechtsöffnung (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Aktionärsbindungsvertrag vom 1. September 2022, gemäss welchem eine Konventionalstrafe von Fr. 30'000.– geschuldet sei, wenn eine Partei gegen das darin vereinbarte Konkurrenzverbot verstosse. Ein solcher Vertrag stelle zusam- men mit dem Nachweis der Nichterfüllung der versprochenen Leistung eine Schuldanerkennung dar und berechtige zur Rechtsöffnung, wenn gleichzeitig der Beweis für die Vertragsverletzung erbracht werde. Zwischen den Parteien sei strittig, wie die Regelung bezüglich Konkurrenzverbot auszulegen sei bzw. was
mit der Formulierung "Diese Verpflichtung ... ist räumlich begrenzt auf ein Umfeld von 30 km rund um den Sitz der Gesellschaft." (Urk. 2/1 S. 5) gemeint sei. Der Gesuchsgegner sei der Auffassung, damit sei ein Radius von 15 Kilometer bzw. ein Durchmesser von 30 Kilometer gemeint. Die Distanz zwischen seinem Ar- beitsort und dem Sitz der Gesellschaft betrage indes 15.12 Kilometer und liege deshalb nicht innerhalb des vereinbarten 30 Kilometer-Umfelds. Die Gesuchstelle- rin mache dagegen geltend, die Bedeutung des Begriffs "Umfeld" stelle nicht die Domiziladresse ins Zentrum. Korrekterweise werde von der Domiziladresse ein 30 Kilometer-Umfeld bezeichnet. Folglich liege der Arbeitsort des Gesuchsgeg- ners in dem 30 Kilometer-Umfeld. Der Aktionärsbindungsvertrag schreibe deutlich "ein Umfeld" und nicht einen Radius. Der Wortlaut des Konkurrenzverbots sei aber – so die Vorinstanz – missverständlich, weil der Begriff "Umfeld" statt "Um- kreis" gewählt worden sei. Zwar könnte vom Wortlaut ("rund um den Sitz der Ge- sellschaft") ausgehend die Formulierung so verstanden werden, dass die Begren- zung des Konkurrenzverbots durch eine Kreisziehung um den Sitz der Gesell- schaft mit einem Radius von 30 Kilometer gemeint sei. Indes werde eine solche Auslegung von beiden Parteien ausdrücklich in Abrede gestellt. Der Sinn bzw. die Auslegung der Schuldanerkennung sei entsprechend unklar und dadurch auch, ob die Tätigkeit des Gesuchsgegners bei seiner über 15 Kilometer vom Sitz der Gesellschaft entfernten Arbeitgeberin vom vertraglichen Konkurrenzverbot um- fasst sei. Infolgedessen sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 16 S. 3 ff.). 4. Die Gesuchstellerin rügt, für die Bedeutung des Wortes "Umfeld" sei eindeu- tig von einem Standpunkt auszugehen "und von da aus die 30Kilometer anzu- nehmen sind". Es sei davon auszugehen, dass das Domizil der Gesellschaft das Zentrum dieses Kreises sei und "von da aus 30 Kilometer zu sehen sind". Der Gesuchsgegner behaupte zwar, dass mit dieser Distanzangabe der Durchmesser gemeint sei. Im Aktionärsbindungsvertrag sei aber deutlich von einem Umfeld von 30 Kilometer die Rede. Der Arbeitsort des Gesuchsgegners liege im Umfeld von 30 Kilometer, weshalb klarerweise von einer Verletzung des Konkurrenzverbots auszugehen sei (Urk. 15). Mit dieser Argumentation übernimmt die Gesuchstelle- rin dem Sinn nach die Sichtweise der Vorinstanz, wonach die Formulierung "Um-
feld von 30 km rund um den Sitz der Gesellschaft" dem Wortlaut nach dahinge- hend verstanden werden könnte, dass damit das Gebiet innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 30 Kilometer und Zentrum am Domizil der Gesellschaft gemeint sei. Hingegen macht die Gesuchstellerin nicht geltend, dass die Vorin- stanz zu Unrecht davon ausging, sie – die Gesuchstellerin – habe eine solche Auslegung gerade ausdrücklich in Abrede gestellt, indem sie festgehalten habe, mit "Umfeld" sei nicht ein Radius gemeint gewesen (vgl. Urk. 11 S. 1): "Der Aktio- närsbindungsvertrag schreibt deutlich «ein Umfeld» und nicht ein Radius." Des- halb ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, auf- grund der erwähnten Äusserung der Gesuchstellerin sei unklar, was mit dem Be- griff "Umfeld" stattdessen gemeint gewesen sei. Da dem Rechtsöffnungsgericht – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – die abschliessende Ermittlung des Par- teiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung versagt ist, ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz davon absah und das Rechtsöffnungsgesuch ab- wies. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zürich, 7. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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