Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230094-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 18. Juli 2023
in Sachen
A._____ Corporation Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____ S.R.L., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Rechtsöffnung (Aufhebung Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juni 2023 (EB221447-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Tribunale di Genova vom 25. März 2022 wurde die Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) USD 29'534.06 zu bezahlen (Urk. 6/4/10). Mit Eingabe vom 19. September 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Vollstreckbarerklärung des vorerwähnten Urteils sowie um Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der C._____ [Bank] bis zum Betrag von Fr. 25'446.30 (entsprechend USD 29'534.06 zum Tageskurs vom 19. September 2022; Urk. 6/4/19), welchen Ersuchen das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich am 21. September 2022 stattgab (Urk. 6/4/7 und Urk. 6/4/11). In der Folge prosequierte die Gesuchstellerin den Ar- rest mit Betreibungsbegehren vom 30. September 2022 (Urk. 6/4/9) sowie mit Rechtsöffnungsgesuch vom 11. November 2022 (Urk. 6/1), wobei sie in letzterem um Sistierung des Verfahrens ersuchte. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 sistierte die Vorinstanz das Verfahren antragsgemäss bis zum Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids über die Vollstreckbarkeit des Tribunale di Genova vom 25. März 2022 sowie der rechtskräftigen Erledigung des Arresteinspracheverfahrens (Urk. 6/15). Mit Schreiben vom 12. April 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um die Aufhebung der Sistierung, da der Entscheid über die Vollstreckbarkeit in Rechts- kraft erwachsen sei und die von der Gesuchsgegnerin gegen den Arrestein- spracheentscheid erhobene Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei (Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 hob die Vorinstanz die Verfahrenssis- tierung auf und setzte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 6/23). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin, die Verfügung vom 2. Mai 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab (Urk. 2 S. 4 = Urk. 6/32 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6/33) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
" 1. Der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2023 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Das Arrestverfahren sei zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-33). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, ein Anspruch auf die Beurteilung eines Wiedererwä- gungsgesuchs bezüglich eines prozessleitenden Entscheids bestehe nur, sofern unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO vorlägen. Vorliegend be- gründe die Gesuchsgegnerin ihr Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2023 da- mit, dass das Rechtsöffnungsverfahren von zwei Berufungsverfahren (die Beru- fung gegen das in Italien ergangene Sachurteil sowie die Berufung gegen die Ab- weisung der Arresteinsprache) abhängig sei. Beide Berufungsverfahren seien je- doch bereits hängig gewesen, als die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. April 2023 (Urk. 6/22) zum Antrag auf Aufhebung der Sistierung Stellung genommen habe. Entsprechend handle es sich bei den erstmals mit Eingabe vom 8. Juni 2023 vorgebrachten Tatsachen nicht um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht bereits mit Stellungnahme vom 28. April 2023 sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zum Antrag auf Sistierung hätte vorbringen können. Abgesehen davon handle es sich beim Entscheid über die Sistierung des Verfahrens sowohl nach Art. 126 ZPO als auch nach Art. 37 Abs. 1 LugÜ um einen Entscheid im Er- messen des (zweitstaatlichen) Gerichts. Insbesondere im italienischen Rechtsmit- telverfahren sei es für das schweizerische Gericht nicht abschätzbar, wie sich der Zeithorizont, der allenfalls drohende Schaden sowie die Erfolgsaussichten prä- sentierten. Angesichts der erhöhten Bedeutung des Beschleunigungsgebots im summarischen Verfahren erscheine es deshalb auch unter Berücksichtigung der beiden hängigen Berufungsverfahren als nicht sachgerecht, das Rechtsöffnungs-
verfahren weiterhin zu sistieren. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzu- weisen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin nicht. Darin beharrt sie im Wesentlichen auf ihrem Standpunkt, die Fortset- zung des Arrestverfahrens vor dem Hintergrund der beiden Berufungsverfahren würde zu einer unbilligen Situation zu ihren Lasten bzw. zu einer unverhältnis- mässigen Schlechterstellung führen, wenn die Berufungen gutgeheissen würden (Urk. 1 S. 2 f.). Hingegen zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, dass die Vorin- stanz zu Unrecht davon ausging, sie habe mangels zulässiger Noven gar keinen Anspruch auf Beurteilung ihres Wiedererwägungsgesuchs. Ebenso wenig setzt sie sich mit der Alternativbegründung der Vorinstanz auseinander, wonach die Aufrechterhaltung der Sistierung nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar sei, dem im summarischen Verfahren besondere Bedeutung zukomme. Damit genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge-
richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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