Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230091-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juni 2023 (EB230651-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zü- rich 4 (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2022) – für die direkte Bundessteuer des Steuerjahres 2020 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 81.60 nebst 4 % Zins seit 11. Mai 2022, Fr. 1.75, Fr. 1.30 und die Betreibungskosten; die Kostenfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 21. Juni 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 9b: Zustellung am 19. Juni 2023) Beschwerde. Aus deren Begründung kann der sinngemässe Beschwerdeantrag herausgelesen werden (Urk. 10): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Be- schwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2020 vom 14. Dezember 2021, worin der Gesuchsgegner zur Zah- lung eines Steuerbetrags von Fr. 81.60 sowie eines Zinses von Fr. 1.75 verpflich- tet worden sei. Diese Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 11 Erwägung 2.1 und 2.2). Der Gesuchsgegner bringe sinngemäss vor, der Sachverhalt sei von der verfügenden Behörde unrichtig festgestellt worden. Im Rechtsöffnungsverfahren könne die inhaltliche Richtigkeit eines zu vollstrecken- den Entscheides jedoch nicht mehr überprüft werden. Der Gesuchsgegner er- wähne sodann auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ob er damit tat- sächlich ein solches Gesuch für das Rechtsöffnungsverfahren habe stellen wol- len, könne offen bleiben, denn bejahendenfalls wäre ein solches wegen Aus- sichtslosigkeit des Prozessstandpunkts des Gesuchsgegners abzuweisen. Weite- re der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden nicht aus den Akten hervorgehen (Urk. 11 Erw. 2.3 - 2.5). c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners ist sprachlich kaum ver- ständlich. Allenfalls als Beanstandung aufgefasst werden kann das Vorbringen, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er nicht reklamieren dürfe; es sei aber sein Recht, alles zu reklamieren, was ihm nicht passe (Urk. 10 S. 2). Soweit der Gesuchsgegner damit geltend machen will, er könne den Rechtsöffnungstitel, d.h. vorliegend die Veranlagungsverfügung und Steuerrech- nung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 3/3), im Rechtsöffnungsverfahren anfechten (dagegen reklamieren), ist dies nicht richtig. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstre- ckungsverfahren; die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Steuerverfahren erfolgt, welches zur Veranlagungsverfügung geführt hat. Eine Überprüfung jener Verfügung hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfah- ren (vgl. die Rechtsmittelbelehrung bei Urk. 3/3) stattfinden können. Im Rechtsöff- nungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Demgemäss durfte die Vorinstanz das Vor-
bringen des Gesuchsgegners, dass die Steuerverfügung unrichtig sei, nicht be- rücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. d) Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift sodann blosse allgemeine Rechtsgrundsätze ohne ersichtlichen Bezug zu konkreten vorinstanz- lichen Erwägungen darlegt (Urk. 10 S. 4 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen. e) Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift schliesslich sinngemäss geltend macht, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Pro- zessführung und sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos, weshalb er einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (Urk. 10 S. 8 f.), bleibt unklar, ob er sich damit auf das vorinstanzliche oder das Beschwerdeverfahren bezieht. Dies kann aber letztlich offenbleiben. Denn für beide Instanzen setzt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nur Mittellosigkeit voraus, sondern auch, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO; beide Vo- raussetzungen müssen erfüllt sein); der Rechtsstandpunkt des Gesuchsgegners ist jedoch in beiden Instanzen als aussichtslos anzusehen (vgl. Erwägungen oben). f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 81.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 81.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo