Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230088-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. Juni 2023
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Juni 2023 (EB230062-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vor-instanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2023) – gestützt auf ein Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 46'725.-- nebst 5 % Zins seit 6. Februar 2023, Fr. 103.30 sowie für die Ent- schädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 28 = Urk. 31). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 19. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 30 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 06.06.2023 (Geschäfts-Nr. EB230062) auf- zuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1 Das Gesuch des Gesuchstellers um definitive Rechtsöffnung vom 27.02.2023 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg (Zahlungsbefehl vom 17.02.2023) sei abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 1.2 Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sei dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner sei zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (zzgl. ge- setzlicher MwSt) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. Gesuchstellers." Sodann ersuchte die Gesuchsgegnerin darum, ihrer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 30 S. 3). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanz- lichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Be- schwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vor- instanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Februar 2022, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen (Ehegattenunterhalt) von Fr. 6'420.– von 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021, von Fr. 7'020.-- von 1. November 2021 bis 30. Juni 2022 und von Fr. 8'520.-- ab 1. Juli 2022 verpflichtet worden sei. Dieses Urteil sei vom Obergericht mit Urteil vom 25. Juli 2022 rechtskräftig bestätigt worden. Der Gesuchsteller verfüge damit für die betriebene Forderung (Unterhaltsbeiträge der Monate April 2022 bis Februar 2023) über einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 31 Erw. 2). Die Gesuchs- gegnerin wende ein, dass sie diverse Kosten für den Gesuchsteller (Wohnkosten, Elektrizität) direkt bezahlt habe. Dem stehe entgegen, dass eine Tilgung durch Verrechnung durch Urkunden, denen mindestens die Qualität eines provisori- schen Rechtsöffnungstitels zukomme, zu beweisen sei; solche habe die Ge- suchsgegnerin jedoch nicht vorgelegt (Urk. 31 Erw. 3.2). Die Gesuchsgegnerin wende weiter ein, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge mit vom Gesuchstel- ler nicht an sie weitergeleiteten AHV-Kinderrenten zu verrechnen seien. Dem ste- he jedoch entgegen, dass die Kinder (nicht die Gesuchsgegnerin) Gläubiger der AHV-Kinderrenten seien; daher könne die Gesuchsgegnerin diese nicht mit den dem Gesuchsteller zustehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnen (Urk. 31 Erw. 3.3). Die Gesuchsgegnerin wende sodann ein, die von ihr an das Betrei- bungsamt geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 6'400.-- seien in Abzug zu bringen. Dem sei insoweit zu folgen, als die Zahlungen zunächst als Erfüllung der Kinderunterhaltsverpflichtung und erst im Mehrbetrag als Tilgung der Ehegatten-
unterhaltsverpflichtung anzusehen seien (Urk. 31 Erw. 3.4). Schliesslich wende die Gesuchsgegnerin ein, dass ab Dezember 2022 keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien, da die Parteien durch ein Urteil eines serbischen Gerichts vom 1. Dezember 2022 geschieden worden seien, womit das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 seine Wirkung verliere. Dem stehe entgegen, dass das serbi- sche Urteil nicht rechtskräftig sei, womit ein Wegfall der Unterhaltspflicht ausser Betracht falle (Urk. 31 Erw. 3.5). Zusammenfassend seien für die Monate April 2022 bis Februar 2023 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 46'725.-- offen (von der Vorinstanz einzeln aufgelistet), für welche, nebst Zins ab Einleitung des Ar- restverfahrens am 6. Februar 2023, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 31 Erw. 3.6, 4). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor- ab geltend, die von ihr an Dritte geleisteten Zahlungen für Wohnkosten und Elekt- rizität seien entgegen der Vorinstanz zu berücksichtigen. Sie habe diese Zahlun- gen an die Dritten leisten müssen, weil sie diesen gegenüber Schuldnerin gewe- sen sei. Sie habe dafür jeweils nur die dem Gesuchsteller im Eheschutzurteil an- gerechneten Kosten in Abzug gebracht. Dass der Gesuchsteller diese Zahlungen fordere, obwohl er seiner Zahlungspflicht damals nicht nachgekommen sei, stelle überdies ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (Urk. 30 Ziff. II.2.1). Mit diesen Vorbringen werden die entscheidrelevanten vorinstanzlichen Er- wägungen (Tilgung durch Verrechnung setze Urkunden voraus, denen mindes- tens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukomme, und solche habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgelegt) nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Wann der Gesuchsteller welchen Zahlungspflichten nicht nachgekommen sein soll, wird nicht näher substantiiert; damit fällt auch ein allfälliger Rechtsmiss- brauch von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen hat die Kammer in ihrem Ent- scheid vom 25. Juli 2022 den Antrag der Gesuchsgegnerin, sie sei für berechtigt zu erklären, ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 bzw. bis zum Auszug des Gesuch- stellers aus der ehelichen Liegenschaft die Wohnkosten von Fr. 1'700.– direkt zu bezahlen und vom Ehegattenunterhalt in Abzug zu bringen, explizit abgelehnt (Urk. 4/5 S. 11, S. 19 f., S. 22). Daran ist das Rechtsöffnungsgericht – entgegen
der Vorinstanz (Urk. 31 S. 4) – unter dem Vorbehalt nachträglicher Ermächtigung des Gläubigers, die hier nicht vorliegt, gebunden. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann im Wesentli- chen geltend, die vom Gesuchsteller pflichtwidrig nicht an sie weitergeleiteten AHV-Kinderrenten seien entgegen der Vorinstanz anzurechnen. Der Sohn sei im Juli 2022 mit Zustimmung des Gesuchstellers zu ihr umgezogen, wodurch letzte- rer finanziell massgeblich entlastet worden sei, es aber dennoch unterlassen ha- be, die AHV-Kinderrenten an sie weiterzuleiten; damit sei er ungerechtfertigt be- reichert. Die Argumentation der Vorinstanz laufe dem Prinzip zuwider, dass der Unterhalt des minderjährigen Kindes Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhalts-pflichten habe. Das Verhalten des Gesuchstellers laufe diesen Prinzi- pien zuwider und sei damit rechtsmissbräuchlich (Urk. 30 Ziff. II.2.2). Mit diesen Vorbringen wird die entscheidrelevante vorinstanzliche Erwägung (Gläubiger der AHV-Kinderrenten seien die Kinder, nicht die Gesuchsgegnerin, weshalb diese nicht mit den dem Gesuchsteller zustehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden könnten) nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Damit läuft auch der Rechtsmissbrauchsvorwurf ins Leere. Im Übrigen können im Rechtsöff- nungsverfahren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse (i.c. behaupteter Umzug des Sohnes) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; solange das Ehe- schutzurteil vom 28. Februar 2022 nicht durch einen anderslautenden vollstreck- baren Entscheid abgeändert wird, ist es zu vollstrecken. e) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen wei- ter geltend, die Parteien seien seit dem 1. Dezember 2022 geschieden. Der Ge- suchsteller habe zwar gegen das Scheidungsurteil ein Rechtsmittel eingelegt; auf dieses sei aber mit Urteil vom 10. Februar 2023 nicht eingetreten worden. Es sei deshalb nur eine Frage der Zeit, bis das Scheidungsverfahren in Serbien abge- handelt und rechtskräftig werde. Darüber hinaus sei es rechtsmissbräuchlich, in Serbien keinen nachehelichen Unterhalt zu verlangen, jedoch das Scheidungsver- fahren mit Rechtsmitteln am Laufen zu erhalten und auf den Unterhaltszahlungen in der Schweiz zu beharren. Aufgrund der Scheidung würden dem Gesuchsteller
entgegen der Vorinstanz ab 1. Dezember 2022 keine Unterhaltsbeiträge mehr zu- stehen (Urk. 30 Ziff. II.2.3). Wie gesagt (oben Erw. 3.d am Ende), ist vorliegend das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 solange zu vollstrecken, als es nicht durch einen anders- lautenden vollstreckbaren Entscheid abgeändert wird. Die vorinstanzliche Erwä- gung, wonach die Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt habe, dass das serbi- sche Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig sei (Urk. 31 Erw. 3.5 S. 8), wird in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt (im Gegenteil ist gemäss den Beschwerdevorbringen das Scheidungsverfahren in Serbien noch "am Laufen"; Urk. 30 Ziff. II.2.3.4). Zur Motivation des Gesuchstel- lers für Rechtsmittel gegen das serbische Scheidungsurteil werden letztlich blosse Be-hauptungen vorgetragen; ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist nicht dar- getan. Damit bleibt es dabei, dass das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 zu vollstrecken ist. f) Die in der Beschwerde schliesslich vorgetragene Berechnung (Urk. 30 Ziff. II.24) basiert auf den bisherigen Beschwerdevorbringen (Urk. 30 Ziff. II.24.1 am Anfang). Da diese zu verwerfen sind (vorstehend Erw. 3.c bis 3.e), braucht auf die darauf beruhende Berechnung nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übri- gen korrespondiert diese Berechnung, gemäss welcher noch Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.-- für April 2022 und Fr. 8'520.-- (abzüglich Kinderrenten) für No- vember 2022 offen seien (Urk. 30 Ziff. II.2.4.9), nicht mit dem Beschwerdeantrag auf (vollumfängliche) Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Beschwerdeantrag 1.1). g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 46'725.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppels von Urk. 30, 33 und 34/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'725.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm