Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230086-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 2. August 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Juni 2022 (EB220116-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 1. März 2022) ab (Urk. 7 S. 3 = Urk. 10 S. 3). 1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2022 wurde der Post gleichentags übergeben, ging aus unerklärlichen Gründen jedoch erst am 15. Juni 2023 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 14-15). Die Beschwerde erfolgte damit fristgerecht (Urk. 8 S. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin stellt die folgenden Anträge (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil aufzuheben. 2. Es sei in der Betreibung ... die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Die Parteientschädigung sei in vernünftigem Rahmen anzupas- sen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Anstelle des ferienhalber abwesenden Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech an diesem Urteil mit. 2. Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich dürfe nur der im Rechtsöffnungsti- tel als Gläubigerin bezeichneten Person Rechtsöffnung erteilt werden. Das Ge- richt habe die Frage, ob der Betreibende mit dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten übereinstimme, von Amtes wegen zu prüfen. Sei die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergebe sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestünden Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10 S. 2). Im Rechtsöffnungsbegehren werde die A._____ GmbH als Gläubigerin bezeichnet. Demgegenüber führe der Rechtsöffnungstitel vom 17. Februar 2006 die C._____ AG als Gläubigerin auf. Somit sei mangels Identität zwischen der Betreibenden
und der Gläubigerin auf dem Rechtsöffnungstitel das Begehren abzuweisen (Urk. 10 S. 3). 3. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe die Zessionen eingereicht. Sie habe die Zession und Abtretung der D._____ AG (vormals C._____ AG) an die E._____ GmbH und den Handelsregisterauszug, welcher die Namensänderung der E._____ GmbH zur F._____ GmbH nachweise, eingereicht. Ferner habe sie die Zession der F._____ GmbH an die G._____ GmbH und den Handelsregister- auszug eingereicht, welcher die Namensänderung von der G._____ GmbH zur A._____ GmbH nachweise (Urk. 9 Rz. 4). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.). 5. Die Gesuchstellerin reicht erstmals im Beschwerdeverfahren die Zessi- onserklärung der D._____ AG (vormals C._____ AG) an die E._____ GmbH vom 2. August 2006 ein (Urk. 12/1; siehe auch Urk. 2/1-5). Bei der Vorinstanz reichte sie lediglich die Zessionserklärung der F._____ GmbH an die G._____ GmbH ein (Urk. 2/4). Damit wurde die Abtretung der betriebenen Forderung im vorinstanzli- chen Verfahren nicht lückenlos nachgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren ein- gereichte Zessionserklärung vom 2. August 2006 (Urk. 12/1) kann aufgrund des Novenverbots keine Berücksichtigung mehr finden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'219.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuch- stellerin unterliegt und dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsgegner) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 12/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'219.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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