Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230085-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 2. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Mai 2023 (EB230144-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2023) definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 3'942.– (Urk. 10 S. 6 = Urk. 16 S. 6). 1.2. Dagegen legte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit undatierter Eingabe (überbracht am 5. Juni 2023) bei der Vor- instanz "Widerspruch" ein mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe an die erken- nende Kammer weiter zwecks Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Mai 2023 handelt (Urk. 15). Hiervon ist angesichts der Bezeichnung als "Widerspruch" ohne Weiteres auszugehen (Urk. 14). Zulässiges Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Rechtsöffnung ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Ge- suchsgegners ist daher als fristgerecht erfolgte Beschwerde entgegenzunehmen (Urk. 11, Art. 321 Abs. 2 ZPO und BGE 140 III 636 E. 3.7.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Anstelle des ferienhalber abwesenden Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech an diesem Urteil mit. 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit der rechtskräftigen Verfü- gung des Sozialvorstandes der Gemeinde B._____ vom 19. Februar 2015 liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 16 S. 3). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG könne der Betriebene gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch Ur- kunden die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld geltend machen. Vor- liegend reiche der Gesuchsgegner keinerlei Dokumente ein, welche eine allfällige Stundung der Forderung nachweisen könnten, und der Einwand sei damit unbe- achtlich. Im Übrigen sei der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es sich bei
Geldschulden um Bringschulden im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR handle. Dass der Gesuchsgegner gemäss seinen Angaben angeblich keinen QR-Code gehabt habe, könne der Gesuchstellerin demnach nicht zum Nachteil gereichen. Der Gesuchsgegner habe zudem vorgebracht, dass er arbeitslos sei. Einwendun- gen, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit beträfen, vermöchten den Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 81 SchKG nicht zu entkräften vermögen. Im Rah- men der Fortsetzung der Betreibung werde es vielmehr Aufgabe des Betrei- bungsamtes sein, zu klären, zu welchen Zahlungen der Gesuchsgegner in der Lage sei. Weitere nach Art. 81 SchKG zulässige Einreden habe der Gesuchsgeg- ner nicht geltend gemacht (Urk. 16 S. 5). 3. Der Gesuchsgegner rügt, er bezahle seit Jahren regelmässig Fr. 50.– pro Monat. Er könne die von der Gesuchstellerin geforderte gesamte Summe von Fr. 5'000.– nicht auf einmal bezahlen. Er habe regelmässig bezahlt, bis die Bank die Zahlungsmethode geändert habe. Dies sei nicht seine Schuld. Er sei arbeits- suchend, Vater von drei Kindern und seine Frau sei arbeitslos, weshalb er nicht bezahlen könne. Er bitte um Verständnis und lege daher Widerspruch ein. Durch die Inflation sei das Leben sehr teuer geworden und er könne nur Fr. 50.– pro Monat bezahlen, was sie akzeptieren und respektieren müssten. Er bitte um Ver- ständnis für seine Situation, er sei ehrlich und bezahle die Raten, wie es verein- bart worden sei (Urk. 14). 4. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG muss die Stun- dung mittels Urkunden bewiesen werden, sofern der Gläubiger den einer solchen Einwendung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausdrücklich anerkennt (Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232; siehe auch BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 Nr. 137). Die Anerkennung einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsver- einbarung durch die Gesuchstellerin fehlt jedoch und der Gesuchsgegner hat eine solche auch nicht mit einer Urkunde – etwas Schriftlichem – bewiesen. Dass jah- relang Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 50.– erfolgt sind (Urk. 2/3), vermag den Nachweis einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht zu erbringen. Gemäss unbe- strittener (Urk. 8) Darstellung der Gesuchstellerin hat diese den Gesuchsgegner nämlich mehrfach zur Leistung höherer Beträge aufgefordert (Urk. 1 S. 2). Die
vom Gesuchsgegner sinngemäss behauptete Vereinbarung (Urk. 8; Urk. 14) bleibt damit unbewiesen und kann daher nicht zur Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs führen. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festhielt (Urk. 16 S. 5), sind Einwendungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit ebenso nicht zu berücksichtigen. Rechtsöffnung ist auch dann zu erteilen, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein sollte, den in Betreibung gesetzten Betrag zu bezahlen. Dass zwischenzeitlich eine oder mehrere Raten nicht bezahlt wurden, weil die Bank die Zahlungsmethode geändert habe, mag zwar sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass (mangels Stundungsvereinbarung) ohnehin der gesamte Be- trag fällig ist. Damit erweisen sich die Rügen des Beklagten gesamthaft als unbe- gründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'942.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und Urk. 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'942.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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