Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 18. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen,
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2023 (EB230119-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon (Zahlungsbefehl vom 27. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'440.– und Kosten. Ausserdem wies sie das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab (Urk. 10 S. 5 = Urk. 13 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2023 fristgerecht (Urk. 11/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde u.a. mit dem Antrag, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 12 S. 2, S. 6; für die weiteren Anträge vgl. auch Geschäfts- Nr. RT230083). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 3. Die Vorinstanz erwog, eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheine (Urk. 13 S. 4). Der Gesuchsteller verfüge über rechtskräftige Rechtsöffnungstitel, gegen welche
die Gesuchsgegnerin keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen erhebe. Ihr Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erweise sich daher als aussichtslos. Folglich könne offengelassen werden, ob sie mittellos sei. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen (Urk. 13 S. 5). 4. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe unrichtige Rechtsanwendung, un- richtige Feststellung des Sachverhalts und fehlende Vollmachtlegitimation des Gesuchstellers geltend gemacht. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege subsidiär sei zum Antrag auf (auch zeitlich befristete) Be- freiung von Gerichtskosten in Anbetracht ihrer prekären finanziellen Lage, die ausführlich dokumentiert worden sei. Sie habe im Betreibungsverfahren der In- kassostelle Unterlagen eingereicht, welche eindeutig aufzeigen würden, dass es ihr unmöglich sei, die Gerichtskosten zu begleichen. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege sei unabhängig von Nichteintretensentscheiden immer zu prü- fen, wenn eindeutig ersichtlich sei, dass ihr "finanzielles Prekariat " es nicht er- mögliche, einen Prozess gerecht zu führen (Urk. 12 S. 3). Diesen Grundsatz habe die Vorinstanz nicht befolgt und damit Art. 59 ZPO, Art. 8, 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt. Eine Begründung fehle, was mit dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Recht auf eine wirksa- me Beschwerde nicht vereinbar sei. Das Verhalten der Vorinstanz sei eine willkür- liche Bevorzugung einer Partei (Urk. 12 S. 5) und stelle einen krassen Verstoss gegen prozessuale Grundregeln sowie gegen das Gebot von Treu und Glauben dar (Urk. 12 S. 6). 5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ notwendig, dass die gesuchstellende Per- son mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Urk. 13 S. 4). Die Gesuchsgegnerin legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise von der Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren ausgegangen sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, handelt es sich beim Vorbringen, dass sie die Forderung nicht bezahlen könne, um keine der
gesetzlich vorgesehenen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass materielle Einwendungen nicht mehr zu hören sind. Soweit die Gesuchsgegnerin Einwendungen gegen die Rechtsöffnungstitel erhebt (Urk. 7 S. 2), mit welchen sie nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend macht, erweisen sich diese somit als unbehelflich. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin denn auch nicht auseinan- der, was den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt. Was die Rüge der fehlenden Vollmacht und fehlenden Aktivlegitimation betrifft, so ist die Gesuchs- gegnerin auf § 3 der Verordnung über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 hinzu- weisen, aus welcher sich die Bevollmächtigung der Inkassostelle ergibt. Die Aktiv- legitimation des Gesuchstellers ergibt sich aus der Tatsache, dass die Gerichte als Staatsorgane für den Kanton eine kantonale Aufgabe – die Rechtspflege – wahrnehmen, die gerichtlichen Behörden aber im Unterschied zum Gesuchsteller keine Rechtspersönlichkeit aufweisen. Die Rügen der Gesuchsgegnerin erweisen sich allesamt als unbegründet. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht erkannt, dass sich das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin als aussichtslos erweist, womit die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6.1. Umständehalber – die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurde in zwei Verfahren behandelt – ist auf die Erhebung von Gerichtskosten (im vorlie- genden Verfahren) zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Beschwerdegegner keine Auf- wendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 18. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: lm