Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230077-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 10. Juli 2023
in Sachen
Staat Zürich und Gemeinde Birmensdorf, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeindesteueramt Birmensdorf
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Mai 2023 (EB230102-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 24. Mai 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Ja- nuar 2023) ab (Urk. 4 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juni 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): Es sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023, für CHF 1'531.80 nebst Zins zu 4.5% seit 28. Januar 2023, CHF 44.55 aufgelaufener Zins bis 27. Januar 2023, CHF 73.30 Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. 1.3. Der Gesuchsgegner liess sich innert mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ange- setzter Frist zur Beantwortung der Beschwerde (Urk. 12) nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Birmensdorf vom 8. Juni 2022 (inklusive Rechtskraftbescheinigung vom 2. März 2023; Urk. 2/1 und Urk. 2/5). Der dazugehörende Einschätzungsentscheid samt Rechtskraftbeschei-
nigung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 fehle hingegen. Ohne den konkreten Einschätzungsentscheid und die Rechtskraftbescheinigung dazu bildeten die Schlussrechnung und die dazugehörende Rechtskraftbescheinigung keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, weshalb das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2 f.). 4. Die Gesuchsteller rügen mit ihrer Beschwerde sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Sie bringen vor, die Einschätzung über die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sei unverändert gemäss Steuererklärung vorgenommen worden. Die Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 sei somit gleich- zeitig Veranlagungsmitteilung, weshalb es sich dabei sehr wohl um einen Rechts- öffnungstitel handle (Urk. 7 S. 2). 5.1. Aus der Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom 8. Juni 2022 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung entspre- chend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 2/1). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid dem Steuerpflichtigen durch die Schlussrechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Er entfaltet die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG/ZH und ist diesem gleich zu setzen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N 19 ff. zu § 126). Massgebend für die Titel- qualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 303). Dies ist vorliegend der Fall, wurden doch in der fraglichen Schlussrechnung unter dem Titel "Rechtsmittel" sowohl die Ein- sprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG/ZH) als auch die Einsprache ge- gen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1, § 126 Abs. 4 StG/ZH) belehrt (Urk. 2/1). 5.2. Weiter müssen der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung voll- streckbar sein, um als (zusammengesetzter) definitiver Rechtsöffnungstitel ver- wendet werden zu können. Die Gesuchsteller haben zu dem von ihnen zu erbrin- genden Nachweis der Vollstreckbarkeit eine Rechtskraftbescheinigung des Steu- eramtes Birmensdorf vorgelegt, gemäss welcher gegen die Schlussrechnung für
die Staats- und Gemeindesteuern 2020 keine Einsprache erhoben worden sei (Urk. 2/5). Allerdings geht aus dieser Bescheinigung nicht – jedenfalls nicht mit der nötigen Klarheit – hervor, dass auch bezüglich des (mit der Schlussrechnung eröffneten) Einschätzungsentscheids keine Einsprache erhoben wurde. Somit ist mangels eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels bzw. mangels Nachweis der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch abwies. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich den unterliegenden Gesuchstel- lern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Staat Zürich als einem der Ge- suchsteller dürfen indes keine Kosten auferlegt werden (§ 200 lit. a GOG). Hinge- gen gilt die Kostenbefreiung nicht für die Gemeinde Birmensdorf (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 200 N 5), weshalb dieser die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen sind. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Ge- meinde Birmensdorf auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genom- men. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 10. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: jo