Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 10. Juli 2023
in Sachen
Staat Zürich und Gemeinde Birmensdorf, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeindesteueramt Birmensdorf,
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Mai 2023 (EB230101-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 24. Mai 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Ja- nuar 2023) ab (Urk. 4 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juni 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): Es sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023, für CHF 1'416.30 nebst Zins zu 4.5% seit 28. Januar 2023, CHF 54.65 aufgelaufener Zins bis 27. Januar 2023, CHF 73.30 Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. 1.3. Der Gesuchsgegner liess sich innert mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ange- setzter Frist zur Beantwortung der Beschwerde (Urk. 12) nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Birmensdorf vom 14. April 2022 (inklusive Rechtskraftbescheinigung vom 2. März 2023) und die Rechts- kraftbescheinigung für den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes
Zürich vom 27. Februar 2023 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Urk. 2/1 und Urk. 2/5-6). Der entsprechende Einschätzungsentscheid sei aber nicht vorgelegt worden. Ohne den konkreten Einschätzungsentscheid bildeten die Schlussrechnung und die Rechtskraftbescheinigungen keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2 f.). 4. Die Gesuchsteller rügen mit ihrer Beschwerde sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Sie bringen vor, die Einschätzung über die Staats- und Gemeindesteuern 2019 sei unverändert gemäss Steuererklärung vorgenommen worden. Die Schlussrechnung vom 14. April 2022 sei somit gleich- zeitig Veranlagungsmitteilung, weshalb es sich dabei sehr wohl um einen Rechts- öffnungstitel handle (Urk. 7 S. 2). 5. Aus der Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 14. April 2022 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung ent- sprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 2/1). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid dem Steuerpflichtigen durch die Schlussrechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Er entfaltet die glei- chen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG/ZH und ist diesem gleich zu setzen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N 19 ff. zu § 126). Massgebend für die Titel- qualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 303). Dies ist vorliegend der Fall, wurden doch in der fraglichen Schlussrechnung unter dem Titel "Rechtsmittel" sowohl die Ein- sprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG/ZH) als auch die Einsprache ge- gen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1, § 126 Abs. 4 StG/ZH) belehrt (Urk. 2/1). Dass keine Einsprachen erhoben wurden, haben das kantonale Steu- eramt (bezüglich des Einschätzungsentscheids) und das Steueramt der Gemein- de Birmensdorf (bezüglich der Schlussrechnung) bestätigt (Urk. 2/5 und 2/6). Ent- sprechend liegt mit der Schlussrechnung vom 14. April 2022 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausging und den
Gesuchstellern aus diesem Grund die Rechtsöffnung verweigerte (Urk. 8 S. 3), wandte sie das Recht unrichtig an. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 24. Mai 2023 aufzu- heben ist. 6.1. Die Sache ist spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO): Die Gesuchsteller bean- tragten vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'416.30 nebst Zins zu 4.5% seit dem 28. Januar 2023, für Fr. 54.65 Zins bis 27. Januar 2023, für die Betreibungskosten sowie für eine angemessene Umtriebs- entschädigung (Urk. 1). Der Gesuchsgegner liess sich im vorinstanzlichen Verfah- ren zur Sache nicht vernehmen (Prot. I S. 3). Gemäss Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 14. April 2022 schuldet der Gesuchsgegner für die Steuerperiode 2019 einen Be- trag von Fr. 1'416.30 (Urk. 2/1). Dieser war per 30. September 2019 fällig (Verfall- tag, § 49 lit. a StV/ZH). Die Zinsen sind ab dem Folgetag (1. Oktober 2019) bis zum 14. April 2022 durch die Zinsabrechnung vom selben Tag im Umfang von Fr. 9.85 ausgewiesen (Urk. 2/1b S. 2). Ab dem 15. Mai 2022 (in der Schlussab- rechnung vom 14. April 2022 wurde eine Zahlungsfrist bis zum 14. Mai 2022 ein- geräumt [Urk. 2/1]) bis zum 27. Januar 2023 liefen sodann Verzugszinsen von Fr. 44.90 auf (vgl. § 51 Abs. 3 StV/ZH). Schliesslich ist die Höhe von 4.5% für den laufenden Zins ebenfalls ausgewiesen (Urk. 2/1b). Der mit der Schlussrechnung vom 14. April 2022 in Rechnung gestellte Steuerbetrag zuzüglich verfügtem Zins war bei Anhebung der Betreibung ohne Weiteres fällig. Entsprechend ist den Ge- suchstellern für die Hauptforderung und die geltend gemachten Zinsen antrags- gemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen ist für die Betreibungskos- ten – darunter fallen auch die Prozesskosten (ZR 109/2010 Nr. 43) – keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben sind (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). 6.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten. Sie ist ausgangsgemäss dem nahezu vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren sind keine Parteientschädi-
gungen zuzusprechen: Der Gesuchsgegner unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller machten keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). 7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Mai 2023 im Verfahren EB230101-M aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bir- mensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023) definitive Rechtsöffnung er- teilt für Fr. 1'416.30 nebst Zins zu 4.5% seit dem 28. Januar 2023, Fr. 54.65.
Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. ... (unverändert) 3. Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 10. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: jo