Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230075-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 14. Juni 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2023 (EB230376-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Urk. 1) ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) um Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung für Fr. 2'485.55 nebst Zins in der gegen die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2023). Mit Eingabe vom 13. April 2023 (Urk. 7) nahm die Gesuchsgegnerin innert mit Verfügung vom 27. März 2023 (Urk. 5) angesetzter Frist Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch. Die Stellungnahme wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 17. April 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. April 2023 nahm die Gesuchs- gegnerin Stellung gemäss Verfügung vom 17. April 2023 (Urk. 11). Diese Eingabe leitete die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. April 2023 an die Gesuchsteller wei- ter (Urk. 13). Mit Eingabe vom 25. April 2023 nahmen die Gesuchsteller aufforde- rungsgemäss Stellung zur Eingabe der Gegenpartei (Urk. 14). Diese Stellung- nahme wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 26. April 2023 zur Kennt- nis gebracht (Urk. 16), woraufhin sie mit Eingabe vom 4. Mai 2023 den Rechts- vorschlag im eingangs erwähnten Betreibungsverfahren zurückzog (Urk. 18). Da- raufhin verfügte die Vorinstanz am 22. Mai 2023 wie folgt (Urk. 20 S. 2 f.): 1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zü- rich 8, Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2023, wird infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 240.– wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt. Sie wird von den Gesuchstellern bezogen, ist ihnen aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Der Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird abgewie- sen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Juni 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 21b) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 22): " 1. Die Gebühren gemäss Absatz 2. des Urteils von CHF 240.– sind zu erlassen. 2. Allfällige Verfahrenskosten sind der Staatskasse zu belasten."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden – mit Ausnahme der bereits retournierten Urk. 4, Urk. 8, Urk. 12, Urk. 15 und Urk. 19 – beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs am 22. März 2023 habe die Gesuchsgegnerin den Rechtsvorschlag am 5. Mai 2023 zurückgezogen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten der Gesuchsgegnerin auf- zuerlegen (Urk. 23 S. 2). 4. Die Gesuchsgegnerin rügt, zwar habe die Vorinstanz für die Feststellung, dass das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos sei, "3 Seiten voll juristischer Floskeln" verfasst. Dafür könne niemals ein Aufwand im Umfang von Fr. 240.– angefallen sein, zumal das Anpassen des vorgefertigten Textes höchstens fünf Minuten in Anspruch genommen habe (Urk. 22). 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin mit Erhebung des Rechtsvorschlags das Rechtsöffnungsverfahren provoziert und mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat, weshalb die Vorinstanz die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht der Ge- suchsgegnerin auferlegte.
5.2. Bezüglich Höhe der Spruchgebühr für das erstinstanzliche Rechtsöffnungs- verfahren verwies die Vorinstanz zutreffend auf Art. 48 GebV SchKG (Urk. 23 S. 2). Diese Bestimmung sieht bei einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor. Innerhalb des ge- setzlich vorgegebenen Tarifrahmens sind in erster Linie die Schwierigkeit des Prozesses und der dem Gericht erwachsene Aufwand massgebend (BK ZPO- Sterchi, Art. 105 N 2). Der Streitwert im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beläuft sich auf Fr. 2'485.55 (Urk. 1). Die Vorinstanz bewegt sich somit mit der auf Fr. 240.– fest- gesetzten Spruchgebühr im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wobei ihr bei der konkreten Festsetzung ein Ermessen zukommt. Inwiefern die Vorinstanz dieses nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, bringt die Gesuchsgegnerin nicht konkret vor, zumal entgegen ihren Vorbringen im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren weit mehr Arbeiten erforderlich waren als das blosse Verfassen des Abschrei- bungsentscheids. So hatte die Vorinstanz auch das Verfahren anzulegen, d.h. kanzleitechnisch zu erfassen, und die Prozessvoraussetzungen zu prüfen, drei prozessleitende Verfügungen zu erlassen (Urk. 5, 9 und 16) sowie die daraufhin erfolgten Eingaben der Parteien zu prüfen (Urk. 7, 11, 14 und 18). Angesichts dieses der Vorinstanz erwachsenen Aufwands erscheint die festgesetzte Spruch- gebühr von Fr. 240.– als angemessen. 6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 240.– ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 14. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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