Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230072-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. Mai 2023 (EB230064-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2023) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes B._____ für die Staats- und Gemein- desteuer des Steuerjahres 2021 vom 5. August 2022 (Urk. 2/2) sowie auf die "Schlussrechnung 2021 Staats- und Gemeindesteuern" der Gemeinde B._____, Abteilung Steuern, vom 5. August 2022 (Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'377.– zuzüglich 4.5% Zins seit dem 1. Februar 2023 sowie für Fr. 27.85 (Zins bis zum 31. Januar 2023; Urk. 9 = Urk. 12). b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 10 S. 1) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Gesuchsgegnerin Frist zur Verbesserung ihrer ungebühr- lichen Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwer- de begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2023 geltend, sie habe bei der Freischützgasse – wohl beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich – schon lange ein Gesuch um Erlass der Steuern gestellt, wel- ches seit dem 1. Februar 2023 nicht beantwortet worden sei (Urk. 11 S. 2). Diese Behauptung brachte die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor (vgl. Prot. Vi S. 4 f.), weshalb sie aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwer- deverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. 3. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Er- wägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023, E. 3.3.1 m.w.H.). b) Die Beschwerdeschrift (Urk. 11) genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Gesuchsgegnerin setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 12) nicht auseinander. Sie unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, zwei Bescheinigungen würden die Vollstreckbarkeit des Einschätzungsentscheides vom 5. August 2022 (unter Hin- weis auf Urk. 2/2) und der Schlussrechnung vom 5. August 2022 (unter Hinweis auf Urk. 2/3) ausweisen (Urk. 12 S. 3 E. 3), auseinanderzusetzen. Ebenfalls nicht kritisiert hat die Gesuchsgegnerin die Erwägung der Vorinstanz, sie habe weder
Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend gemacht, weshalb den Gesuchstel- ler n für den Betrag von Fr. 1'377.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 3 E. 3). Da somit von Seiten der Gesuchsgegnerin keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgte, ist auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchsgegnerin in dem von ihr der be- schliessenden Kammer eingereichten Exemplar des Urteils zu den Erwägungen betreffend die Kostenfolgen handschriftliche Bemerkungen anbrachte (Urk. 12 S. 4 E. 6.1 und S. 5 Dispositivziffer 3). Auch diese, nicht in der Beschwerdeschrift selber getätigten Äusserungen stellen keine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dar. 4. Die Gesuchsgegnerin stellte für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 1 und S. 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Gesuchsgegne- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren abzuweisen ist. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 11, sowie an das Betreibungsamt Hinwil und die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'377.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: ip