Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230069-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 16. Juni 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2023 (EB230344-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2023) – gestützt auf ein Urteil der Kammer vom 18. August 2022 – für ausstehende Verfahrenskosten de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 300.–; die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, unter Vorbezug vom Gesuchsteller (Urk. 6 = Urk. 9). Der Gesuchsgegner nahm das Ur- teil vom 12. Mai 2023 am 19. Mai 2023 in Empfang (Urk. 7b). b) Hiergegeben erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Mai 2023 (Poststempel vom 22. Mai 2023, eingegangen am 23. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 7b) Beschwerde und stellte sinngemäss den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 8 S. 2): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu erteilen. c) Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ergänzte der Gesuchsgegner seine Be- schwerdeschrift (Urk. 12). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 5). Eingaben müssen spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 7. Juni 2023 (vgl. den an Urk. 12 angehefteten Briefumschlag) der Post überge- bene ergänzende Eingabe vom 6. Juni 2023 erweist sich daher als verspätet und darf von der beschliessenden Kammer im Beschwerdeverfahren nicht berücksich- tigt werden (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).
schwerdeverfahren unzulässige Tatsachenbehauptungen dar, welche nicht zu beachten sind (Art. 326 ZPO; vgl. Erwägung Ziffer 2.a). Desgleichen können die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (Schreiben an die ...- Präsidentin B._____ vom 18. Mai 2023, Schreiben an die Bundesrichterin C._____ vom 20. Mai 2023 und Beilagenverzeichnis zum Schreiben an die ...- Präsidentin B._____; Urk. 10/2-4) aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden. Der vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2023 befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 2 = Urk. 10/1). Schliesslich enthalten die Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen bzw. der Gesuchs- gegner setzt sich nicht mal ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Urteil vom 12. Mai 2023 auseinander. Insofern genügt er seiner Be- gründungsobliegenheit nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo