Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 29. Juni 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Soziale Dienste B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. April 2023 (EB220484-K)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 15. November 2022 ein Gesuch um Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung (Urk. 6/1 S. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 6/3). Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen nahm er die Verfügung am 13. März 2023 in Empfang (vgl. Urk. 6/4). Die Vorinstanz erteilte mit Urteil vom 28. März 2023 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2022) – gestützt auf einen Rückerstattungsentscheid für unrechtmässig bezogene Sozialhilfe – definitive Rechtsöffnung für Fr. 29'550.– , Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten- und Entschädigung gemäss Zif fern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 6/5 Dispositiv-Ziffer 1). Dieser Entscheid erging in unbegründeter Form und wurde dem Gesuchsgegner am 31. März 2023 zugestellt (Urk. 6/6). b) Mit Eingabe vom "10. November 2023" (zur Post gegeben am 13. April 2023) ersuchte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz sinngemäss um Wieder- herstellung bzw. Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch (Urk. 6/7). Am 17. April 2023 wies die Vorinstanz das Fristwiederherstel- lungsgesuch ab (Urk. 6/9 Dispositiv- Ziffer 1 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). 2. a) Innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 142 f. ZPO; vgl. Urk. 6/10) wandte sich der Gesuchsgegner mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 29. April 2023 (Urk. 6/11), welche er – nach Aufforderung der Vor- instanz (Urk. 6/13) – unterzeichnet nachreichte (Urk. 1), an die Vorinstanz. Da- raufhin leitete die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Mai 2023 die Eingabe des Gesuchsgegners an die Rechtsmittelinstanz weiter (vgl. Urk. 6/15). b) Über Wiederherstellungsgesuche entscheidet das Gericht nach Anhö- rung der Gegenpartei endgültig (Art. 149 ZPO). Dies gilt aber nicht für den vorlie- genden Fall, da der Entscheid der Vorinstanz über das Wiederherstellungsgesuch vom 17. April 2023 dem Gesuchsgegner am 25. April 2023 zuging (Urk. 6/10 S. 1)
und somit am Tag, an dem – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – die Rechtsmittelfrist für das Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2023 betreffend Rechtsöffnung (Urk. 6/5) ablief (vgl. Urk. 6/6). Dem Gesuchsgegner das Eintreten auf die Beschwerde zu verweigern, würde daher bedeuten, dass allfällige Fehler im Zusammenhang mit der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht mehr gerügt werden könnten, denn die Möglichkeit, diese im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids zu rügen, entfiel mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist betref- fend das Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2023 (BGE 139 III 478 E. 6.3 und E. 7.3 = Pra 103/2014 Nr. 46; Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 149 N 8; ZR 111/2012 Nr. 105; ZR 110/2011 Nr. 91). Mit Blick auf die angesprochene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist das zulässige Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Einga- be des Gesuchsgegners vom 29. April 2023 ist daher als Beschwerde entgegen- zunehmen (Urk. 1). c) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift enthält keine Anträge. Der Gesuchsgegners bean- standet die von der Vorinstanz festgehaltene Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1). Daraus kann sinngemäss geschlossen werden, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. April 2023 und damit die Gutheissung seines Fristwiederherstellungsgesuchs erreichen will. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätz- lich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber im- merhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 4. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Wiederherstellung der Frist aufgrund von Krankheit setze voraus, dass die Partei durch einen Unfall oder eine plötzliche Krankheit effektiv davon abgehalten werde, selber innert Frist zu handeln oder eine Vertretung zu beauftragen. Solches behaupte der Gesuchs- gegner indes nicht und ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen: Dem Gesuch seien lediglich ärztliche Zeugnisse beigelegen, die ihm ab dem 1. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. März 2023 be- scheinigen würden. Zudem sei dem Gesuchsgegner nach eigenen Angaben ein Beistand bestellt worden (Urk. 2 S. 2). b) Der Gesuchsgegner bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Feststel- lung der Vorinstanz, er sei vom 1. Januar bis 31. März 2023 zu 100 % arbeitsun- fähig gewesen, sei nicht korrekt, da er bereits seit dem 18. August 2021 [recte: 2022] erkrankt sei. Er habe dies in seiner Eingabe ausgeführt, aber nicht alle Arztzeugnisse eingereicht. Er kämpfe bis heute mit seiner Konzentrationsfähig- keit, welche ihm schon nach wenigen Stunden versage. Die Krankentaggeldversi-
cherung bescheinige ihm, dass er vom 18. August 2023 [recte 2022] bis heute durchgehend zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei (Urk. 1). c) Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen zur Dauer seiner Krankheit sind neu, demnach unzulässig und nicht zu beachten (Urk. 1). Des Weiteren vermag seine Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. Erw. 3). So setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere nimmt er keinen Bezug darauf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet habe, aufgrund seiner Krankheit effektiv davon abgehalten worden zu sein, selber innert Frist zu handeln oder eine Vertretung zu beauftragen. Ebenso wenig setzt er sich mit der vorinstanzlichen Ausführung auseinander, wonach ihm – nach seinen eigenen Angaben – ein Beistand bestellt worden sei (Urk. 2 S. 2). Weshalb sein Beistand nicht eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ha- be einreichen können, erläutert der Gesuchsgegner mit keinem Wort. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 5. a) Auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umstän- dehalber zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 29. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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