Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230066-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. Juni 2023
in Sachen
Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Ufficio esazione e condoni
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Mai 2023 (EB230122-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 schrieb das Bezirksgericht Diet- ikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 18. November 2022) – für Fr. 706.20 Kantonssteuern 2020 – infolge Tilgung der Forderung von Fr. 706.20 als gegenstandslos geworden ab. Mit gleichzeitig ergangenem Urteil wurde sodann das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag – Fr. 66.20 Rest Nebenkosten und Zinsen – abgewiesen und wurden die Gerichts- kosten dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 19. Mai 2023 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "1. Die folgende Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das angefochtene Urteil (Geschäfts-Nr. EB230122-M / U) [recte: Verfü- gung und Urteil] ist somit aufzuheben. 3. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 21. März 2023 ist infolgedessen gutzuheissen und daher Folge zu leisten. 4. Es werden kein Partei- oder Gebührenkosten auferlegt." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Mit Verfü- gung vom 24. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 12; zugestellt am 26. Mai 2023). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz – vorbehältlich offenkundiger Mängel – nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen-
behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); ei- ne Ausnahme besteht dort, wo erst der angefochtene Entscheid Anlass zu Noven gibt (BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1, m.Hinw.). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, zur Verhandlung vom 2. Mai 2023 sei keine der Parteien erschienen, weshalb aufgrund der Akten zu entschei- den sei (Urk. 9 Erwägung 1). Die Gesuchsgegnerin habe am 26. April 2023 schriftlich und unter Beilage eines Zahlungsbelegs geltend gemacht, den Forde- rungsbetrag von Fr. 706.20 zwischenzeitlich bezahlt zu haben. Sie berufe sich dadurch erfolgreich auf den Einwand der Tilgung der Schuld, wodurch diesbezüg- lich das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos geworden sei. Der vom Ge- suchsteller weiter geltend gemachte Mehrbetrag von Fr. 66.20 (Rest Nebenkosten und Zinsen) finde keine Stütze auf dem eingereichten Rechtsöffnungstitel, wes- halb diesbezüglich das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 9 Erw. 2). Ausgangsgemäss seien die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen; der Ge- suchsgegnerin sei mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Urk. 9 Erw. 3). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die betriebene Steuerforderung sei noch unbezahlt. Bei Zahlung mittels ei- ner Bank habe der Schuldner nicht nur die Beauftragung der Bank zu beweisen, sondern müsse dartun, dass die Zahlung beim Gläubiger eingetroffen sei. Dem von der Gesuchsgegnerin vorgelegten Beleg sei einzig zu entnehmen, dass ihr Konto um Fr. 709.03 belastet worden sei. Dieser Betrag entspreche aber nicht der geschuldeten Forderung. Begünstigtenkonto sei sodann ein Konto bei der B._____ [Bank]; jedoch hätten das Betreibungsamt wie auch das Steueramt ein Konto bei der C._____ [Bank]. Weder das Betreibungsamt noch das Steueramt hätten die geschuldete Steuerforderung erhalten. Die Vorinstanz hätte die Un- stimmigkeiten erkennen können und die Zahlung als nicht nachgewiesen ansehen müssen (Urk. 10 S. 2-4). d) Die Gesuchsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh- men lassen (oben Erwägung 1.c).
e1) Im vorinstanzlichen Verfahren erschien die Gesuchsgegnerin nicht zur mündlichen Verhandlung, sondern reichte stattdessen vorgängig eine schriftliche Stellungnahme (Urk. 4) samt einer Beilage (Urk. 5) ein. Die Vorinstanz hat für ih- ren Entscheid auf diese Unterlagen abgestellt, ohne diese zuvor dem Gesuchstel- ler zur Kenntnis zu geben (sie hat dies erst mit ihr em Entscheid getan, vgl. den Mitteilungssatz in Urk. 9 Disp.-Ziff. 5). Damit wurde offenkundig das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. Hinsichtlich der angenommenen Zahlung der betriebenen Steuerforderung von Fr. 706.20 ist daher der vorinstanzliche Ent- scheid, d.h. die Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller auch darin zuzustimmen, dass mit dem von der Gesuchsgeg- nerin eingereichten Bankbeleg die Zahlung genaugenommen nicht nachgewiesen ist, denn es handelt sich dabei nur um einen Beleg für die Auftragsverarbeitung, mit dem klaren Hinweis: "Dies ist keine Ausführungsbestätigung" (Urk. 5). e2) Die Beschwerde enthält keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen, wonach für den Mehrbetrag von Fr. 66.20 (Rest Nebenkosten und Zinsen) kein Rechtsöffnungstitel vorliegen würde. Insoweit bleibt es dabei. e3) Indem die Vorinstanz die Gerichtskosten "ausgangsgemäss" dem Ge- suchsteller auferlegte, obwohl sie von einer Tilgung der Steuerschuld am 20. April 2023 (Urk. 5) und damit klar nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 21. März 2023, sogar erst nach Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung, aus- ging, liegt offenkundig eine unrichtige Rechtsanwendung vor (die vermeintliche Gegenstandslosigkeit war von der Gesuchsgegnerin veranlasst worden). f) Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die vorinstanzliche Verfügung (Gegenstandslosigkeit infolge Tilgung der Steuerforde- rung von Fr. 706.20) und Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Kosten- und Ent- schädigungsfolgen) aufzuheben. Die Sache ist mangels Spruchreife zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Mehrbetrag (Fr. 66.20 Rest Ne- benkosten und Zinsen) ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 772.40 (Fr. 706.20 und Fr. 66.20). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wären
aufgrund der Verursachung durch die Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO); einfachheitshalber ist auf eine Kostenerhebung zu verzich- ten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung sowie Dispo- si tiv -Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an letztere un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 8, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 772.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff . BGG.
Zürich, 14. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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