Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230063-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Juni 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Mai 2023 (EB220355-G) ____________________
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 3. Mai 2023 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechts- pflege ab und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2022) – gestützt auf ein Gerichtsurteil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'569.50 nebst 5 % Zins seit 5. Oktober 2022, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 36 = Urk. 41). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 13. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 40 S. 6; die "Anträge" auf S. 2 entsprechen den vor Vorinstanz gestellten, vgl. Urk. 41 S. 2): "– Es seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 03. Mai 2023 aufzuheben; – Es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 abzulehnen; – Es sei die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 08. Februar 2023 in der Begründungssubstanz anzuerkennen; – Es sei des Weiteren die rechtliche Würdigung der Gründe durch die Ge- suchsgegnerin anzuerkennen; – Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Gesuchsgegnerin anzuerkennen, durch Guthessen des Gesuches aufgrund der geliefer- ten Beweismittel;" c) Für die Anfechtung der definitiven Rechtsöffnung und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege waren zwei verschiedene Be- schwerdeverfahren anzulegen (das vorliegende und das Verfahren RT230064), weil die beiden Verfahren auf beschwerdegegnerischer Seite unterschiedliche Parteien aufweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.
Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstel- lung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zur Rechtsöffnung im Wesentlichen, entgegen den Bestreitungen der Gesuchsgegnerin liege eine gültige Betreibung vor, da die eine Erbengemeinschaft bildenden Gesuchsteller zwar im Zahlungsbefehl nicht einzeln aufgeführt seien, aber aus dem Forderungsgrund und den angegebenen Namen eindeutig auf die Gesuchsteller zu schliessen sei (Urk. 41 Erwägung 2). Die Vollmachten der fünf Gesuchsteller an deren Rechtsvertreter seien, in zwei Fällen nach Nachfristansetzung, entgegen der Bestreitung der Gesuchsgegnerin genügend, da sie alle aktuell seien und sich auf das vorliegende Verfahren bezie- hen würden (Urk. 41 Erw. 4). Die Gesuchsteller würden sich auf das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 22. Dezember 2021 stützen, mit welchem die Gesuchs- gegnerin zur Zah-lung einer Parteientschädigung von Fr. 4'764.-- verpflichtet wor- den sei. Dagegen von der Gesuchsgegnerin eingelegte Rechtsmittel seien erfolg- los geblieben. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 41 Erw. 5). Die von der Gesuchsgegnerin erhobene Einrede der Tilgung durch Verrechnung sei insofern ausgewiesen, als die Gesuchsteller im Urteil vom 22. Dezember 2021 zum Ersatz von Fr. 194.50 verpflichtet worden seien (Urk. 41 Erw. 6). Demnach sei für den übrigen Betrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
c1 ) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab zusammenge- fasst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die fehlenden Vollmachten nur von zwei Gesuchstellern eingefordert worden seien. Die Vollmachten würden auch nur "Forderung Mietobjekt" betreffen und nicht die Rechtsöffnung (Urk. 40 S. 3-4). Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hatte nur zwei (von fünf) Ge- suchstellern eine Nachfrist zur Einreichung einer genügenden Vollmacht ange- setzt (Urk. 24), weil nur bei zwei der fünf mit dem Rechtsöffnungsgesuch einge- reichten Vollmachten Orts- und Datumsangaben gefehlt hatten (vgl. Urk. 2/1-5). Auf den nachgereichten beiden Vollmachten ist dieser Mangel behoben (vgl. Urk. 26+27). Nachdem das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren die Vollstre- ckung eines Urteils des Mietgerichts betrifft, sind sodann die auf "betreffend For- derung Mietobjekt [Adresse]" ausgestellten Vollmachten (Urk. 2/3-5, Urk. 26+27) ohne weiteres als genügend anzusehen. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann, soweit ver- ständlich, zusammengefasst geltend, das vorinstanzliche Verfahren stelle im Er- gebnis einen krassen Verstoss gegen ihre Rechte auf ein faires Verfahren, recht- liches Gehör und wirksame Beschwerde gemäss Art. 6 und 13 EMRK sowie ge- gen Art. 60 ZPO dar; das Verhalten der Vorinstanz sei nicht plausibel, sondern ei- ne willkürliche Bevorzugung einer Partei (Urk. 40 S. 5-6). Die blosse Nennung von prozessualen Grundsätzen ohne irgendeinen kon- kreten Bezug zu bestimmten vorinstanzlichen Erwägungen stellt keine genügende Beanstandung und damit Beschwerdebegründung dar (vgl. oben Erw. 2.a). Hie- rauf ist nicht weiter einzugehen. d) Nach dem Gesagten erweist sich die gegen die Rechtsöffnung gerich- tete Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'569.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat zwar die vorinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten, hat jedoch kein ausdrück- liches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ge- stellt (Urk. 40, beso. S. 4-5). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen ge- wesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittel- losigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 40 und 42, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 12. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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