Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230055-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 9. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. März 2023 (EB230350-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2023 (Urk. 4/1) ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2023) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021. Nach Eingang der Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Rechtsöffnungsgesuch vom 31. März 2023 (Urk. 4/6) setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 30. März 2023 Frist an, um einen Zu- stellnachweis für seine Einsprache vom 3. November 2022 (Urk. 4/7) nachzu- reichen (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4/8 S. 2). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. April 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/9) Beschwerde (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist eine Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zu- rückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung ge- wöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozes- ses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertre- ten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanord-
nungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit zum Nachreichen eines Zustellnachweises für seine Einsprache vom 3. November 2022 gegeben (Urk. 2 S. 2). Inwiefern dem Gesuchsgegner dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist weder dargetan noch er- sichtlich. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Zum Vorbringen des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe vor Ablauf der von ihr angesetzten Frist mit Urteil vom 11. April 2023 über das Rechtsöffnungs- gesuch entschieden (vgl. Urk. 1), ist festzuhalten, dass der genannte Entscheid nicht im vorliegenden, sondern in einem anderen Rechtsöffnungsverfahren (Paral- lelverfahren EB230349-L betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020) erging. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 9. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo