Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230054-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 9. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. April 2023 (EB230349-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 11. April 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 28. November 2022) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 6'513.85 nebst Zins zu 4.5% seit dem 26. November 2022, für Fr. 30.55 und für Fr. 57.– (Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. April 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf den voll- streckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom 28. Juni 2022 (Urk. 3/2-3) sowie auf die dazugehörige, ebenfalls vollsteckbare Schlussrechnung vom 15. August 2022 (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/4), worin der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteu- erschuld von Fr. 6'513.85 nebst Zins von Fr. 30.55, zahlbar innert 30 Tagen, ver- pflichtet worden sei. Die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Einschät- zungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt laufendem und aufgelaufenem Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme (Urk. 6) vorgebracht, er werde aufgrund der inakzeptab- len und kriminellen Vorgänge in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis auf Weiteres keine Steuern entrichten. In seiner Einsprache an das Steueramt habe er daher die Forderungen der Gesuchsteller zurückgewiesen. Die bei den Akten liegende Kopie des Schreibens vom 3. November 2022 (Urk. 7) betreffe al- lerdings nicht den Einschätzungsentscheid vom 28. Juni 2022 und die Schluss- rechnung vom 15. August 2022, sondern die Mahnung für die Staats- und Ge-
meindesteuern 2020 vom 14. Oktober 2020 sowie die Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2021 vom 10. Oktober 2022. Damit sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen den als Rechtsöffnungstitel angerufenen Einschätzungsentscheid und/oder die Schlussrechnung Einsprache erhoben ha- be. Aus seinem Vorbringen könne der Gesuchsgegner somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er die inhaltliche Richtigkeit des Einschätzungsent- scheids und der Schlussrechnung rügen wolle, sei er darauf hinzuweisen, dass die Rechtsöffnungsrichterin lediglich prüfe, ob für den in Betreibung gesetzten Be- trag ein vollstreckbarer Titel vorliege. Der Schuldner könne die definitive Rechts- öffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Seine Einwendungen gegen die ihm auferlegten Steuern hätte der Gesuchsgeg- ner mittels Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steu- eramts vorbringen müssen. Im Ergebnis habe der Gesuchsgegner keine Gründe vorgebracht, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden. Solche seien auch nicht ersichtlich, weshalb den Gesuchstellern antragsgemäss definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 11 S. 2 f.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners nicht. Darin rügt er, die Vorinstanz habe ihr Urteil gefällt, ohne die von ihr mit Verfügung vom 31. März 2023 angesetzte Frist abzuwarten. Der Ge- suchsgegner scheint dabei zu übersehen, dass die Fristansetzung im Parallelver- fahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2021 erfolgte. Hingegen zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht da- von ausging, sein Schreiben vom 3. November 2022 (Urk. 7) betreffe weder den Einschätzungsentscheid vom 28. Juni 2022 noch die Schlussrechnung vom 15. August 2022 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020, welche von den Gesuchstellern als Rechtsöffnungstitel angeführt worden seien. Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen in der Stellungnahme vom 30. März 2023 (Urk. 6) ständen der Er- teilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt der Gesuchs- gegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 9. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: jo