Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230053-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. März 2023 (EB220353-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 30. September 2022) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 10'128.65 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten dieses Urteils (Urk. 25). b) Hiergegen reichte der Gesuchsgegner am 18. April 2023 (Postaufgabe) fristgerecht (Urk. 21/2: Zustellung am 8. April 2023) bei der Vorinstanz eine Be- schwerde ein (von dieser der Kammer übermittelt; Urk. 26) und stellte sinnge- mäss den Beschwerdeantrag (Urk. 24): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Am 20. April 2023 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zur Beschwerde des Gesuchsgegners ein (Urk. 29; von der Vorinstanz der Kam- mer übermittelt). Diese Eingabe ist in französischer Sprache verfasst (Urk. 29). Da der Gesuchstellerin prozessual bekannt ist, dass Eingaben an das Gericht in der Amtssprache, d.h. in deutscher Sprache, einzureichen sind (Urk. 18 und 19; vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), handelt es sich nicht um ein Versehen und ist schon aus diesem Grund keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. Art. 132 ZPO). Da sich die Beschwerde sodann sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde
muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstel- lung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf einen Verlustschein (in Form einer Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 SchKG) des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2019, der einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 10'128.65 ausweise, bestehend aus Miet- zinsforderungen von Fr. 3'990.-- und Fr. 4'485.-- sowie weiteren Rechnungen, Zinsen und Kosten. Der Pfändungsverlustschein stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsteller habe eingewandt, zwar mit der Ge- suchstellerin zusammen eine Wohnung bewohnt, jedoch mit ihr mündlich verein- bart zu haben, dass sie die Wohnungsmiete allein übernehme, bis er für seine ei- gene Wohnung einen Nachmieter gefunden habe. Dieses Vorbringen wäre an sich geeignet, die Schuldanerkennung zu entkräften; jedoch handle es sich dabei um blosse unbelegte Behauptungen des Gesuchsgegners, wobei unbeachtlich sei, dass diese mangels Einreichung einer Stellungnahme dazu von der Gesuch- stellerin nicht ausdrücklich bestritten worden seien. Damit vermöge dieses Vor- bringen die Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Der Gesuchsgegner habe weiter geltend gemacht, er habe für von ihm gekauftes und von der Gesuchstelle- rin behaltenes Mobiliar etc. dieser gegenüber eine Gegenforderung von Fr. 15'000.--, verzichte aber darauf, diese gerichtlich geltend zu machen. Auf- grund dieses ausdrücklichen Verzichts auf gerichtliche Geltendmachung und da dieses Vorbringen ohnehin keine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle, bleibe es unbeachtlich (Urk. 25 S. 3-5).
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, wie schon gesagt, sei er nicht als Mieter 1 eingetragen gewesen, habe nicht bei der Gesuchstellerin gelebt und diese habe ihm mündlich zugesichert, die Wohnungsmiete allein zu übernehmen. Wie ebenfalls schon gesagt, habe er Mo- biliar etc. im Wert von damals über Fr. 10'000.-- in die Wohnung der Gesuchstel- lerin eingebracht; die Gesuchstellerin sei immer noch im Besitz dieser Sachen. Sie habe ihn unrechtmässig für Mieten und Kostenbeteiligungen betrieben (Urk. 24). d) Die Beschwerdeschrift enthält damit lediglich eine nochmalige Darstel- lung der Sicht des Gesuchsgegners. Die tragenden vorinstanzlichen Erwägungen – die behauptete mündliche Vereinbarung betreffend die Übernahme der Woh- nungsmiete durch die Gesuchstellerin könne mangels Belegen nicht berücksich- tigt werden, ebenso wenig eine allfällige Gegenforderung aufgrund des erklärten Verzichts auf gerichtliche Geltendmachung derselben – werden dagegen nicht beanstandet. Damit bleibt es bei diesen und der darauf gestützten Nichtberück- sichtigung der Einwendungen des Gesuchsgegners. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'128.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 24 und 26/1-2, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'128.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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