Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Uster
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2023 (EB220497-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. März 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 13. September 2022) gestützt auf sechs Entscheide des Bundesgerichts, in welchen die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zur Tragung von Gerichtskosten ver- pflichtet wurde (Urk. 2/2-7), definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'330.– nebst Zins zu 5 % seit 20. September 2022, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde zudem das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 12 = Urk. 15). b) Mit Eingabe vom 2. April 2023 brachte die Gesuchsgegnerin hierorts in- nert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 13 S. 2) vor, der erstinstanzliche Richter hätte sie als Rechtsunwissende korrekt auf- zuklären gehabt und nicht hochnäsig über sie herfahren sollen. Sie als juristische Laiin, die auf Sozialhilfe angewiesen und gepfändet sei und über kein Geld verfü- ge, sei durch das Bundesgericht unverschuldet mit Gebühren und Kosten belastet worden. Diese Gerichtsgebühren und Kosten seien ihr als komplett mittellose Person nicht erlassen worden. Natürlich könnten ihr erneut Entscheidgebühren auferlegt werden, da sie wehrlos und nicht verfahrensfähig sei. Sie habe als mit- tellose Laiin das Anrecht auf Erlass bzw. Abschreibung von Gerichtsgebühren und -kosten beim Bundesgericht. Ebenso stünde ihr die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu (Urk. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-13). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange definitive Rechtsöff- nung für einen Betrag von Fr. 2'330.– gestützt auf sechs Entscheide des Bundes- gerichts, in welchen die Gesuchsgegnerin zur Tragung von Gerichtskosten von to- tal Fr. 3'200.– verpflichtet worden sei (unter Hinweis auf Urk. 2/2-7). Entscheide des Bundesgerichts würden am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (unter Hinweis auf Art. 61 BGG), weshalb für den geltend gemachten Betrag defi-
nitive Rechtsöffnungstitel vorlägen. Die Gesuchsgegnerin erhebe keine im Rah- men des Rechtsöffnungsverfahrens zulässigen Einwendungen, sondern kritisiere die Schweizer Judikative und fordere, dass ihr die entsprechenden Kosten erlas- sen würden (unter Hinweis auf Urk. 8 und Urk. 11). Auf Ersteres sei nicht weiter einzugehen. Letzteres habe nichts mit dem Rechtsöffnungsverfahren zu tun und könne nicht durch das hiesige Gericht beurteilt werden. Damit sei der Gesuchstel- lerin antragsgemäss Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'330.– zu erteilen (Urk. 15 S. 2 f. E. 3 f.) . Aufgrund der definitiven Rechtsöffnungstitel der Gesuch- stellerin und vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin nicht einmal Ein- wendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringe, geschweige denn solche mit Urkunden beweisen könnte, erscheine das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (unter Hinweis Art. 117 ZPO). Schliesslich bleibe zu bemerken, dass die Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin, sie sei "ohne juristische Unterstützung in keiner Art und Weise weder rechts- oder verhandlungs- noch prozessfähig" als Begründung für die aus ihrer Sicht notwendige Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes im Sinne von Art. 118 lit. c ZPO aufzufassen seien, welche mangels Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege indes nicht in Frage komme. Vor die- sem Hintergrund sei von einer Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO abzusehen (Urk. 15 S. 4 E. 8 f.). 3. a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Be- schwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist daher hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Ver- fahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin (Urk. 14) genügt diesen An- forderungen nicht. Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihren Ausführungen haupt- sächlich das von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte (vgl. Urk. 8 und Urk. 11), ohne dabei konkret aufzuzeigen, was genau an den in oben- stehender Erwägung 2 zitierten vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht ist nicht auszumachen und dass die Gesuchsgegnerin nicht imstande gewesen wäre, ihren Standpunkt im Rechtsöffnungsverfahren zu vertreten, ist ebenso wenig dargetan, auch wenn sich der von ihr verlangte Erlass der in Betreibung gesetzten Gerichtskosten im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht erreichen lässt. Da keine genügende Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt, ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. c) Ergänzend anzuführen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betrei- bung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend die Urteile des Bun- desgerichts vom 22. April 2020, 9. Juni 2021, 24. August 2021, 16. September 2021, 13. Oktober 2021 und 8. März 2022 (Urk. 2/2-7) – können jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Ent-
scheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Wie sodann bereits die Vorinstanz zu Recht erläuterte (Urk. 15 S. 3 E. 4), fiel es weder in die Zuständigkeit der Vorinstanz noch ist es dem Obergericht im Rechtsöffnungsverfahren möglich, über den Erlass bzw. die Abschreibung von Forderungen zu entscheiden, welche der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes, zustehen. 4. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosig- keit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Gesuchs- gegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren abzuweisen ist. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Gesuchstellerin und dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 24. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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