Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Juni 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. März 2023 (EB221226-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 11. April 2022) – gestützt auf ein Gerichtsurteil für eine Parteientschädigung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst 5 % Zins seit 17. Juni 2022; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 31 = Urk. 34). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 11. April 2023 fristgerecht (Urk. 32b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 33 S. 2): "Antrag 1 Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023 und vom 6. Februar 2023 inkl. die zugehörigen Beweismittel und Korrigenda zu berücksichtigen sind, analog wie das bei den Eingaben der Gesuchstellerin vom 6. Dezember 2022 und vom 5. Januar 2023 schon im Urteil vom 21. März 2022 der Fall war. Antrag 2 Weil beim Urteil des Bezirksgerichts die Signatur des Gerichts fehlt, sei die- ses Urteil als nichtig einzustufen und aufzuheben. Antrag 3 Da sich das GOG ZH, auf das sich die Vorinstanz in E.4.1.2 (Seite 6) bezieht, auf einer unsicheren Webseite befindet, die laut Erscheinungsbild angeblich die kantonale Verwaltung betreibt, sei Antrag 5 der Eingabe der Beschwerde- führerin vom 6. Februar 2023 auch auf die Webseiten der kantonalen Verwal- tung des Kantons Zürich auszuweiten. Verfahrensantrag Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen. Alles mit Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz und der Gesuchstellerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Mit Verfü- gung vom 12. April 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin ein Vorschuss von Fr. 225.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Urk. 37). Dieser wurde innert Nachfrist geleistet (Urk. 38 und 39). Da sich die Beschwerde sodann so-
gleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Auf die Beschwerdevor- bringen ist schliesslich nur soweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2022, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- ver- pflichtet worden sei. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und berechtige unter Vorbehalt des Nachweises der Vollstreckbarkeit zur de- finitiven Rechtsöffnung. Die Gesuchsgegnerin habe eingewandt, dass dieser Ent- scheid nichtig bzw. ungültig, dass er nicht rechtskräftig sei und dass die darauf angebrachte Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht korrekt sei (Urk. 34 Erwägung 3). Soweit die Gesuchsgegnerin einwende, dass der Entscheid von einer dazu nicht befugten Person erlassen und allein unterzeichnet worden sei, scheine sie die Tragweite des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes und des Or- ganisationsreglements des Zivilgerichts Basel-Stadt zu verkennen. Gemäss die- sen und der baselstädtischen Praxis werde der Entscheid zwar von der verfah- rensleitenden Zivilgerichtspräsidentin getroffen, könne jedoch gültig von der Ge- richtsschreiberin allein unterzeichnet werden. Der Entscheid sei damit weder nich-
tig noch ungültig (Urk. 34 Erw. 4.1). Soweit die Gesuchsgegnerin einwende, dass der Entscheid vom 7. März 2022 nicht rechtskräftig sei, sei sie darauf hinzuwei- sen, dass für die definitive Rechtsöffnung Vollstreckbarkeit vorausgesetzt werde, eine allfällige Rechtskraft jedoch unerheblich sei (Urk. 34 Erw. 4.2). Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich die Echtheit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung bestreite, sei die Vollstreckbarkeit zwar von Amtes wegen zu prüfen und habe die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit zu beweisen. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erbringe dabei jedoch einen genügenden Beweis und die Gegenpartei könne diesen nicht mit einer (substantiierten) Be- hauptung entkräften, sondern nur mit entsprechenden Beweisen. Der Entscheid vom 7. März 2022 trage einen Stempel der Prozesskanzlei des Zivilgerichts Ba- sel-Stadt und es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser nicht von der angegebenen Stelle angebracht worden wäre. Die Gesuchsgegnerin habe ledig- lich Mutmassungen aufgestellt, weshalb die Bescheinigung nicht von einer dafür zuständigen Peron hätte angebracht werden können; einen Nachweis einer Feh- lerhaftigkeit habe sie jedoch nicht erbracht. Der Umstand, dass die zuständige Abteilung gemäss Staatskalender "Kanzlei Prozesse" und nicht (wie auf der Be- scheinigung) "Prozesskanzlei" heisse, vermöge die Überzeugung des Gerichts an der Richtigkeit der Vollstreckungsbescheinigung nicht zu erschüttern. Nachdem die Gesuchstellerin sodann zulässigerweise den die Beschwerde der Gesuchs- gegnerin abweisenden Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 15. Dezember 2022 eingereicht habe, sei die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2022 ausgewiesen (Urk. 34 Erw. 4.3). Dieser bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel und berechtige für die ausgewiesene Forderung von Fr. 1'000.-- zur definitiven Rechtsöffnung (Urk. 34 Erw. 5.1). c1 ) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Kern und primär (sich stets wiederholend) geltend, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Ent- scheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2022 sei unecht, weil sie von einer "Prozesskanzlei" ausgestellt worden sei, welche es an den baselstädtischen Gerichten nicht gebe, und weil sie anonym, ohne Angaben zu Name und Funktion der unterzeichnenden Person, unterzeichnet worden sei (Urk. 33 S. 3-29).
Dem sind vorab die Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten. Zum Vorbringen der Gesuchsgegnerin, die "Prozesskanzlei" (welche die Vollstreckbar- keitsbescheinigung ausgestellt hat; vgl. Urk. 4/4 S. 4 bzw. Original Urk. 18 S. 4) existiere nicht, erwog die Vorinstanz, der Umstand, dass die zuständige Abteilung gemäss Staatskalender "Kanzlei Prozesse" und nicht (wie auf der Bescheinigung) "Prozesskanzlei" heisse, vermöge die Überzeugung des Gerichts an der Richtig- keit der Vollstreckungsbescheinigung nicht zu erschüttern (Urk. 34 Erw. 4.3.4 S. 9). Dies stellt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Glei- ches gilt sodann auch für die Erwägung der Vorinstanz, es möge zwar zutreffen, dass die Unterschrift allein nicht auf den Namen der unterzeichnenden Person schliessen lasse, sich diese Unterschrift jedoch ohne weiteres einer bestimmten Kanzleimitarbeiterin zuordnen lasse, und dass die Gesuchsgegnerin einen Nach- weis der Fehlerhaftigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht erbracht habe (Urk. 34 Erw. 4.3.4 S. 9). Im Übrigen braucht auf die verschiedenen Beschwerdevorbringen zur Echt- heit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ohnehin nicht weiter eingegangen zu werden. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, setzt die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Entscheids neben dessen korrekter Eröffnung (alternativ) voraus, dass die verpflichtete Partei entweder kein Rechtsmittel ergriffen hat oder dieses erfolglos war oder kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung stand (Urk. 34 Erw. 4.3.3). Vorliegend nennt der Entscheid des Zivilgerichts Ba- sel-Stadt vom 7. März 2022 kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung (Urk. 4/4 S. 4); dass diese Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei, macht die Ge- suchsgegnerin nicht geltend. Die von der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid vom 7. März 2022 erhobene Beschwerde wurde sodann mit Entscheid des Appel- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2022 abgewiesen (Urk. 20). Die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 7. März 2022 kann damit als erstellt gelten. Analoges gilt sodann auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der (die Beschwerde abweisende) Entscheid des Appellationsgerichts des Kan- tons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2022 noch nicht rechtskräftig sei, weil sie
dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe (Urk. 33 S. 19 unten). Auch dem ist entgegenzuhalten, dass eine Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 BGG); dass der Beschwerde vom Bundesgericht aufschiebende Wir- kung verliehen worden wäre oder sie nur schon darum ersucht hätte, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammenge- fasst bzw. sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach Eingang ihrer Gesuchsantwort entscheiden müs- sen und hätte damit alle späteren Vorbringen sowie Unterlagen der Gesuchstelle- rin nicht berücksichtigen dürfen. Indem sie es doch getan habe, liege eine unrich- tige Rechtsanwendung vor (Urk. 33 S. 14 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Fünftagesfrist von Art. 84 Abs. 2 SchKG eine blosse Ordnungsfrist darstellt; der Anspruch (beider Parteien) auf rechtliches Gehör geht vor. Indem die Vorinstanz die weiteren Vorbringen der Parteien, so- weit sie novenrechtlich zulässig waren, berücksichtigt hat, liegt damit keine un- ric htige Rechtsanwendung vor. c3) Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde Nichtigkeit des ange- fochtenen vorinstanzlichen Urteils vom 21. März 2023 behauptet, weil die Signa- tur des Gerichts (Stempel mit Logo) fehle, sind ihre Vorbringen (vgl. Urk. 33 S. 30 f.) rational kaum nachvollziehbar und stellen ohnehin weitgehend blosse Vermutungen dar. Es reicht der Hinweis, dass eine solche "Signatur" vom Gesetz nicht verlangt wird (vgl. Art. 238 ZPO). c4) Beschwerdeantrag 3, wonach die Zürcher Verwaltung und die Öffent- lichkeit über angeblich unsichere Webseiten zu informieren seien (Urk. 33 S. 2 i.V.m. Urk. 26 S. 3), ist neu (wurde im vorinstanzlichen Verfahren so nicht gestellt) und damit unzulässig (Art. 326 ZPO; vgl. oben Erw. 2.a). I d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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