Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur . B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. April 2023
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X.,
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Februar 2023 (EB221639-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022) – gestützt auf ein Scheidungsur- teil vom 24. März 1993– definitive Rechtsöffnung für Fr. 41'593.50 nebst 5 % Zins seit 25. Oktober 2022 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 3. April 2023 fristgerecht (Urk. 14b: Zustellung am 22. März 2023) Beschwerde und stellte die Beschwer- deanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2023 im Geschäft-Nr. EB221639-L aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungs- gesuch der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022) vollum- fänglich abzuweisen; und dem prozessualen Antrag: 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids für die Dau- er dieses Beschwerdeverfahrens aufzuschieben und gleichzeitig als Si- cherheitsleistung die Hinterlegung der zu vollstreckenden Geldsumme anzuordnen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen
Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. März 1993. In der mit diesem genehmigten Vereinbarung habe sich †D._____ verpflich- tet, der Gesuchstellerin indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'000.-- pro Monat zu bezahlen; diese seien gemäss Vereinbarung passiv vererblich. Aufgrund der Rechtslage im Jahr 1993 sei eine Vereinbarung über die passive Vererblichkeit gestattet gewesen; eine Nichtigkeit der Vereinbarung falle ausser Betracht. Die Vereinbarung sei sodann auch ohne Einhaltung der erbrechtlichen Formvorschrif- ten als gültig anzusehen; die entsprechende Einwendung der Gesuchsgegnerin sei unbehelflich (Urk. 16 Erw. 3.1). Zum weiteren Einwand der fehlenden Schuld- ner-identität sei darauf hinzuweisen, dass beide Parteien übereinstimmend aus- geführt hätten, dass der Unterhaltschuldner am 23. Juni 2022 verstorben sei und die Gesuchsgegnerin dessen Alleinerbin sei, was auch urkundlich durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2022, wonach die Gesuchsgegnerin zur alleinigen Erbfolge gelange, nachgewiesen sei. Die Gesuchsgegnerin sei da- mit passivlegitimiert (Urk. 16 Erw. 3.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, das Urteil sei ein Gestaltungsurteil, für welches keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, treffe zwar für den Scheidungspunkt zu, nicht jedoch für die Unterhalts- pflicht (Urk. 16 Erw. 3.3). Das Scheidungsurteil stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Schuld sei weder getilgt, gestundet noch verjährt. Aufgrund der Indexierung resultiere ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'864.50 pro Monat, für die geltend gemachten drei Monate Juli bis September 2022 mithin Fr. 41'593.50, wofür definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 16 Erw. 3.4). c1 ) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor- ab geltend, entgegen der Vorinstanz sei die in der (mit dem Scheidungsurteil ge- nehmigten) Vereinbarung enthaltene passive Vererblichkeit ungültig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Scheidungsgericht der strittigen Klausel nicht die
nötige Beachtung geschenkt habe. Das Bundesgericht betrachte die Formbe- stimmungen als Gültigkeitsvorschriften. Lehre und Praxis würden davon ausge- hen, dass die Vereinbarung einer passiven Vererblichkeit einer Scheidungsrente den Nachlass des Rentenschuldners belaste und daher der öffentlichen Beurkun- dung bedürfe. Dies sei vorliegend nicht eingehalten worden, womit gar kein defini- tiver Rechtsöffnungstitel bestehe (Urk. 15 Rz. 6-23). Die Vorbringen gehen ins Leere, denn das vorliegende Verfahren auf defini- tive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. In diesem Verfahren darf das zu vollstreckende Scheidungsurteil vom 24. März 1993 (Urk. 4/2) nicht auf dessen inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Ob die mit dem Scheidungs- urteil genehmigte Vereinbarung formgültig zustandegekommen ist oder nicht, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden; entscheidend ist ein- zig, dass sie mit dem Scheidungsurteil rechtskräftig genehmigt und damit Teil je- nes Urteils wurde. Dieses ist heute unabhängig von allfälligen Formmängeln der Vereinbarung zu vollstrecken. Dass das Scheidungsurteil vom 24. März 1993 nicht nichtig ist , steht ausser Frage. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammenge- fasst geltend, die betriebene Forderung sei nach dem Tod des Rentenschulders entstanden und habe damit nie gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflich- teten bestanden. Somit müsse zuerst in einem ordentlichen Verfahren die Gültig- keit der passiven Vererblichkeit der Unterhaltsbeiträge festgestellt werden, was bislang nicht geschehen sei. Es fehle an der Identität des aus dem Rechtsöff- nungstitel Verpflichteten mit der betriebenen Schuldnerin (Urk. 15 Rz. 24). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss den – im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüfbaren (vgl. oben Erw. 3.c1) – Regelungen des Scheidungsurteils vom 24. März 1993 die Unterhaltspflicht passiv vererblich ist. Die Gesuchsgegne- rin ist unbestritten Alleinerbin des Rentenschuldners (Urk. 16 Erw. 3.2.2; auch Urk. 15 Rz. 24 erster Satz) und hat damit als Universalsukzessorin auch die Un- terhaltspflicht des Rentenschuldners übernommen (einer besonderen gerichtli- chen Feststellung hierüber bedarf es nicht). Die Gesuchsgegnerin ist damit ohne weiteres passivlegitimiert.
c3) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich zusam- mengefasst geltend, das Scheidungsurteil vom 24. März 1993 sei nicht nur hin- sichtlich des Scheidungspunkts, sondern auch hinsichtlich der Genehmigung der (formungültigen) Vereinbarung ein Gestaltungsurteil, für welches keine Rechtsöff- nung erteilt werden könne (Urk. 15 Rz. 25). Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar (mit dieser Argumentation wäre das Scheidungsurteil schon gegen den verstorbenen Rentenschuldner nicht voll- streckbar gewesen, was die Gesuchsgegnerin nicht im Ernst vortragen kann). Die mit der genehmigten Vereinbarung zum Urteil gewordene Unterhaltspflicht stellt ohne weiteres eine vollstreckbare Leistungspflicht dar. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 41'593.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Zürich, 12. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo