Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 12. April 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. März 2023 (EB220523-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. März 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 30'630.10 sowie für die Betreibungs- und Pro- zesskosten (Urk. 6 S. 4 f. = Urk. 9 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7 S. 3) Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Verfü- gung Nr. ... der Arbeitslosenkasse des Amts für Wirtschaft und Arbeit der Volks- wirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022 (Urk. 2/2), gemäss welcher die Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung von Fr. 30'630.10 verpflichtet worden sei, und die dazugehörige Mahnung vom 21. Juli 2022 (Urk. 2/3). Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2022 sei kein Rechtsmittel erhoben worden, wes- halb sie rechtskräftig und vollstreckbar sei (mit Verweis auf Urk. 2/2). Betrags- mässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Einwände der Gesuchsgegnerin richteten sich im Wesentlichen gegen den Inhalt der Verfügung vom 3. Januar 2022, welche im Rahmen eines Rechtsmittelverfah- rens gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden müssen. Im Vollstre- ckungsverfahren könnten jene hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Im Er- gebnis sei der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 2 ff.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin nicht. Darin beharrt sie im Wesentlichen auf ihrem Standpunkt, sie habe An- spruch auf die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung gehabt und die Gesuchstel- lerin verlange daher zu Unrecht deren Rückerstattung (Urk. 8). Hingegen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbeson- dere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 3. Januar 2022 (Urk. 2/2) könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt sie dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ihre Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöff- nung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Be- treibungsforderung beträfen. Damit genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begrün- dungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge-
richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 10/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'630.10. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: jo