Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 4. April 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. März 2023 (EB230058-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. März 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2022) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 10'564.90 nebst Zins zu 4.5% seit dem 10. Mai 2022, Fr. 198.55 (Ausgleichszins), Fr. 688.65 (aufgelaufener Zins bis 9. Mai 2022) sowie die Parteientschädigung. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten, Zinsen auf Aus- gleichszins) wies sie das Gesuch ab (Urk. 7 S. 6 f. = Urk. 12 S. 6 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. März 2023 (Da- tum Poststempel) Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs (Urk. 11; vgl. auch Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 13. März 2023 zu- gestellt (Urk. 8 S. 1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist des Gesuchsgegners wäre demzufolge am 23. März 2023 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Allerdings belehrte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsmittelfrist von 20 Tagen (Urk. 12 S. 7 Dispositiv-Ziff. 6). Der Gesuchsgeg- ner ist in seinem Vertrauen auf diese falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen, weshalb die Beschwerde als rechtzeitig erhoben zu betrachten ist. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff. ). 4. Die Vorinstanz erwog, mit der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfü- gung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 21. November 2020 seien die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2015-2017 auf Fr. 11'706.25 festgesetzt worden (mit Verweis auf Urk. 2/4 S. 4). Von diesem Be- trag seien Gutschriften von Fr. 927.– und Fr. 15.80 in Abzug gebracht worden, was die in Betreibung gesetzte Hauptforderung von Fr. 10'564.90 ergebe. Der Gesuchsteller habe mittels Rechtskraftbescheinigung belegt, dass die Verfügung sowie die Steuerrechnung in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar ge- worden seien (mit Verweis auf Urk. 2/2), womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliege. Soweit der Gesuchsgegner dagegen einwende, vor zwei Jahren sei ein Rechtsöffnungsgesuch mangels Akti- ven abgewiesen worden, erweise sich dies als unbehelflich, da ein entsprechen- der Rechtsvorschlag nur in der jeweiligen Betreibung Wirkung entfalte. Als un- behelflich erweise sich sodann auch der Verweis auf die bezahlten Bussen und eine Ratenzahlungsvereinbarung für die Steuerschulden für die Jahre 2020-2023, zumal dies andere Forderungen als die vorliegend zu beurteilenden Steuerschul- den aus den Jahren 2015-2017 betreffe. Ebenso wenig vermöge der Einwand der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit den Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Infolgedessen sei dem Gesuchsteller grundsätzlich antragsgemäss – mit Aus-
nahme der Betreibungskosten sowie des geforderten Zinseszinses – definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 ff.). 5.1. Der Gesuchsgegner rügt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben (Urk. 11). Dabei handelt es sich um ein unbeachtliches neues Vorbringen (vgl. oben Ziff. 3.2), zumal der Gesuchsgegner dies in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch noch nicht behauptet hatte (vgl. Urk. 5). Abgesehen davon ist es aktenwidrig, da der Gesuchsgegner gemäss Zahlungsbefehl am 24. Mai 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhob (vgl. Urk. 2/1 S. 2), wodurch er die Einrede des fehlenden neuen Vermögens verwirkte (Art. 75 Abs. 2 SchKG). 5.2. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift (erneut) ausführt, er könne die in Betreibung gesetzten Steuerschulden nicht bezahlen, ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 12 S. 4 f. E. 3.4), wo- nach nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern erst im Rahmen des Pfändungs- vollzugs zu prüfen ist, ob und inwieweit der Schuldner über die finanziellen Mittel verfügt, um eine fällige Schuld bezahlen zu können (vgl. Art. 92 und 93 SchKG). 5.3. Der Gesuchsgegner bemängelt schliesslich, er verstehe nicht, dass der Pfändungsbeamte bereits während laufender Beschwerdefrist die Pfändung habe vollziehen wollen. Dies ist aber nicht zu beanstanden, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt bzw. die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). 5.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Der Gesuchsgegner stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren – so- weit ersichtlich – kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 11). Ein solches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). 7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge-
richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'564.90. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: jo