Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 3. April 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 7. März 2023 (EB230062-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. März 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan: Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchsgegnerin) ange- hobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2023) sowie dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 4 S. 4 f. = Urk. 7 S. 4 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob der Gesuchsteller bei der III. Straf- kammer des Obergerichts Rekurs gegen das Urteil vom 7. März 2023 und Straf- anzeige gegen den Vorderrichter bzw. (Staatsanwältin) C._____ (Urk. 6). Die III. Strafkammer leitete die Eingabe mit Schreiben vom 22. März 2022 an die be- schliessende Kammer weiter zur Prüfung einer allfälligen Beschwerdeerhebung gegen den Rechtsöffnungsentscheid (Urk. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei weder aus dem Zahlungsbefehl noch aus den eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers ersichtlich, wie sich die Be- treibungsforderung von Fr. 139.60 zusammensetze. Insbesondere sei unklar, zu welchem Zeitpunkt die Gesuchsgegnerin welche Gegenforderungen mit Ansprü- chen des Gesuchstellers in welchem Betrag verrechnet haben solle. Es sei nicht Sache des Gerichts, eigene Berechnungen oder Mutmassungen anzustellen. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb mangels Bestimmtheit der Forderung ab- zuweisen. Infolgedessen sei das Rechtsöffnungsgesuch als aussichtslos anzuse- hen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- zuweisen sei (Urk. 7 S. 3 f.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuch- stellers nicht. Darin bringt er vor, er habe deutlich auf strafrechtliche Verfehlungen hingewiesen. Er werde seit Jahren von Behörden und Leuten permanent schika- niert und diskriminiert. Er habe schon mehrmals gegen deren Verfahrensführung rekurriert. Leider habe man aber geglaubt, dies einfach ignorieren zu können. Man nehme ihn nicht ernst, glaube ihm nicht, weil er ein sozialschwacher Bürger sei, und meine, ihn einfach in eine Ecke stellen und missachten zu können. Das zeige auch das angefochtene Urteil deutlich (Urk. 6 S. 1 ff.). Hingegen setzt der Gesuchsteller sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, es sei weder dargetan noch ersichtlich, wie sich die For- derung von Fr. 139.60 zusammensetze und welche Gegenforderungen die Ge- suchsgegnerin damit verrechnet haben solle (Urk. 7 S. 3). Nach dem Gesagten genügt der Gesuchsteller seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Der Gesuchsteller stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren – soweit ersichtlich – kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 139.60. Die Beschwerde
an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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