Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Appenzell Ausserrhoden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonale Baudirektion Appenzell Ausserrhoden,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. März 2023 (EB230076-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2023) – für eine Touris- musgebühr – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'182.-- nebst 5 % Zins seit 21. September 2022 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 18. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 8): "Ich bitte Sie die Rechtsöffnung abzuweisen, da die Rechnung falsch ausge- stellt wurde." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf seine vom Departement Bau und Volkswirtschaft, Amt für Wirtschaft und Ar-
beit, ausgestellte Rechnung vom 11. August 2022, worin der Gesuchsgegner zur Zah-lung einer Tourismusgebühr von Fr. 2'182.-- verpflichtet worden sei. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei eine Verwaltungsbehörde und die Rechnung sei ge- mäss Bestätigung in Rechtskraft erwachsen. Damit liege ein definitiver Rechtsöff- nungstitel vor. Die Forderung sei ausgewiesen und bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen. Der Gesuchsgegner wende ein, es sei ihm telefonisch versichert worden, dass er keine Gebühren bezahlen müsse, da zu dieser Zeit infolge der Pandemie das Gasthaus nicht für den Tourismus geeignet gewesen sei. Für die damit geltend gemachte Tilgung durch Erlass liege jedoch keine Urkunde vor, womit eine Tilgung durch Erlass nicht zu bejahen sei. Soweit der Gesuchsgegner der Meinung wäre, die Rechnung sei inhaltlich unrichtig gewesen, hätte er diese mit dem in der Rechnung aufgeführten Rechtsmittel anfechten müssen, was er aber unterlassen habe. Weitere zulässige Einwendungen mache der Gesuchs- gegner nicht geltend, weshalb dem Gesuchsteller Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 9 S. 3-4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, er verstehe nicht, wieso er eine Rechnung bezahlen müsse, die auf das Jahr 2018 laute; vom entsprechenden Amt sei ihm zugesichert worden, dass er keine Tourismusgebühr bezahlen müsse. Er sei erst am 1. Oktober 2020 Mieter des fraglichen Gasthauses geworden, was durch die der Beschwerde beiliegen- den Urkunden belegt werde. Er wisse nicht, wie er das sonst noch beweisen solle, da er das entsprechende Telefongespräch nicht aufgezeichnet habe (Urk. 8). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich gegen die Forderung als solche. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist aber ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es nur noch um die Voll- streckung einer Forderung geht, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; das Rechtsöffnungsgericht darf den zu vollstreckenden Entscheid inhalt- lich nicht mehr überprüfen (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Vorliegend wurde über die vom Gesuchsgegner zu zahlenden Tourismusgebühren 2018 und 2021 mit der Verfügung (Rechnung) vom 11. August 2022 entschieden (Urk. 2/1). Eine inhaltli- che Überprüfung hätte mit dem in der Verfügung genannten Rechtsmittel erfolgen
können (wie bereits von der Vorinstanz dargelegt; Urk. 9 Erwägung II.3.4); im Rechts-öffnungsverfahren kann eine solche Überprüfung jedoch nicht mehr erfol- gen. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er die fraglichen Tourismusgebühren entgegen der Verfügung gar nicht schulde, nicht berücksichtigen. Das Gleiche gilt für den Einwand, die verfügende Behörde habe dem Gesuchsgegner telefonisch zugesichert, keine Tourismusge- bühr zahlen zu müssen. Auch hierfür wäre die Verfügung vom 11. August 2022 anzufechten gewesen und kann dies im Rechtsöffnungsverfahren ohne entspre- chende Urkunden (welche nach jener Verfügung ausgestellt wurden) nicht mehr berücksichtigt werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'182.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 27. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo