Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 31. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Februar 2023 (EB220168-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 4. April 2022) – für ausstehende Unter- haltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2022; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 15. März 2022 fristgerecht (Urk. 12/2: Zustellung am 8. März 2023) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 14): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.-- (Fr. 400.-- Barunterhalt und Fr. 800.-- Be- treuungsunterhalt) verpflichtet worden sei. Dieses stelle einen definitiven Rechts-
öffnungstitel dar. Für die Monate März 2021 bis April 2022 habe der Gesuchs- gegner nur Fr. 400.-- pro Monat bezahlt, womit Fr. 11'200.-- (14 x Fr. 800.--) offen seien. Der Gesuchsgegner habe einerseits eingewandt, dass in der Türkei ein Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils hängig sei, und andererseits, dass er wieder geheiratet habe und nochmals Vater geworden sei, weshalb er die geforderten Beträge niemals zahlen könne. Das Rechtsöffnungsgericht könne je- doch nicht prüfen, ob das Scheidungsurteil noch den aktuellen Gegebenheiten entspreche und der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass ein vollstreckba- res Abänderungsurteil vorliege, weshalb das Scheidungsurteil immer noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Demgemäss sei für die ausgewiesene Forderung samt Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3 ff.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, er sei, wie im angefochtenen Urteil erwähnt, nicht mehr imstande, die gefor- derten Alimente zu bezahlen. Seit der Geburt seines Kindes im Jahr 2020 hätten sich seine finanziellen Ausgaben massiv erhöht. Die Gesuchstellerin dagegen ar- beite, deklariere jedoch ihre Einnahmen in der Türkei und in der Schweiz nicht. Wegen der Betreibung könne er seine Stelle als Filialleiter verlieren, denn als sol- cher dürfe er keine Betreibungseinträge haben. Wenn er entlassen werde, könne er erst recht nichts mehr zahlen. Wie ebenfalls im angefochtenen Urteil erwähnt, habe er schon vor drei Jahren in der Türkei die Anpassung der Alimente bean- tragt, aber die Gesuchstellerin verzögere den Entscheid bewusst, damit sie ihn in den Ruin treiben könne; kurz vor dem türkischen Entscheid habe sie ihren Wohn- sitz wieder in die Schweiz verlegt, damit alles noch länger gehe (Urk. 14). d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es nur noch um die Vollstreckung von For- derungen geht, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Rechts- öffnungsgericht darf dagegen den zu vollstreckenden Entscheid inhaltlich nicht überprüfen (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Daher durfte die Vorinstanz nicht prüfen, ob das Scheidungsurteil vom 5. September 2017 den aktuellen finanziellen Ver- hältnissen der Parteien noch angemessen ist. Die Vorinstanz musste das Schei-
dungsurteil vollstrecken (d.h. die Rechtsöffnung erteilen), solange nicht ein voll- streckbarer Ab-änderungsentscheid eines zuständigen Gerichts vorliegt (was nicht einmal behauptet wurde). Die Vorinstanz durfte daher die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge den aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht mehr angemessen seien, nicht be- rücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. Ebenso wenig darf im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob und in- wieweit ein Schuldner die betriebenen Forderungen bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die Vorinstanz durfte daher auch die Vorbringen des Gesuchs- gegners, dass er die geforderten Beträge niemals zahlen könne, nicht berücksich- tigen. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Zürich, 31. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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