Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. März 2023 (EB230083-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2022) – für die direkte Bundessteuer 2020 – definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 605.95 nebst 4 % Zins seit 1. Juni 2022, Fr. 7.55 (Zins) und Fr. 8.95 (aufgelaufener Verzugszins bis 31. Mai 2022) und für die Entschädi- gung gemäss diesem Urteil (Urk. 7 = Urk. 13). b) Hiergegen reichte die Gesuchsgegnerin am 13. März 2023 fristgerecht eine als "Einspruch" überschriebene Beschwerde bei der Vorinstanz ein (Urk. 12; von dieser am 15. März 2023 der Kammer überwiesen, Urk. 15). Die Gesuchs- gegnerin stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 23. Dezember 2021 für die direkte Bundessteuer 2020 und die entsprechende Steuerrechnung vom 4. Januar 2022, womit die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 605.95 verpflichtet worden sei. Diese Urkunden würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen (Urk. 13 Erwägung II.1). Die Gesuchsgegnerin ha- be zunächst eingewandt, dass sie den Steuerbehörden mitgeteilt habe, sie werde den geforderten Betrag als Corona-Soforthilfe an ein Restaurant überweisen; mangels Antwort nehme sie an, dass dies akzeptiert worden sei. Dem sei entge- genzuhalten, dass eine Tilgung mittels Urkunden bewiesen werden müsste, wes- halb ein stillschweigendes Einverständnis nicht genügen würde (Urk. 13 Erw. II.2.1). Die Gesuchsgegnerin habe auch eingewandt, sie habe die Schluss- rechnung zurückgewiesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass sie bei Nichteinver- ständnis mit der Veranlagungsverfügung oder der Schlussrechnung das darin aufgeführte Rechtsmittel hätte ergreifen müssen, was sie aber gemäss der Rechtskraftbestätigung nicht getan habe (Urk. 13 Erw. II.2.2). Die von der Ge- suchsgegnerin weiter erläuterte Schreibweise ihres Namens sei für die Schuldne- ridentität irrelevant (Urk. 13 Erw. II.2.3). Die Gesuchsgegnerin wende schliesslich ein, der Zahlungsbefehl sei ungültig, weil er keine Originalunterschrift trage. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Gültigkeit des Zahlungsbefehls mittels Beschwer- de nach Art. 17 SchKG hätte angefochten werden müssen; im vorliegenden Ver- fahren sei dies unbeachtlich (Urk. 13 Erw. II.2.4). Die Forderung samt Zinsen sei ausgewiesen, weshalb entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 13 Erw. II.3). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.3.1, entschieden, dass eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift auf einer Ein- gabe einer Partei den Formerfordernissen von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht genüge; wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsehe, sei die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen, d.h. die Unterschrift eigenhändig anzubrin- gen. Somit sei ein Dokument oder eine Urkunde ohne Originalunterschrift entge- gen Erwägung 2.4. des angefochtenen Urteils ungültig. Ebenso sei die ganze
Forde-rung der Bundessteuer aufgrund der nicht originalen Unterschrift nicht rechtskräftig. Das angefochtene Urteil sei deshalb zu korrigieren (Urk. 12). d) Die Formerfordernisse für Dokumente im Bereich der Strafprozessord- nung (StPO) sind für Dokumente im Bereich des Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetzes (SchKG) nicht relevant, ebenso wenig für Dokumente des öffentli- chen Rechts (hier konkret: des Steuerrechts). Die Beschwerdevorbringen der Ge- suchsgegnerin gehen daher von vornherein ins Leere. Ohnehin wird in der Be- schwerde nicht konkret beanstandet, dass eine Verletzung eines Formerforder- nisses hinsichtlich des Zahlungsbefehls vom 9. Juni 2022 (Urk. 2/1) mittels Be- treibungsbeschwerde (vgl. Art. 17 SchKG) geltend zu machen gewesen wäre und im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich sei (Urk. 13 Erw. II.2.4). Darüber hinaus könnte auch das (sinngemässe) Vorbringen, dass die Veranlagungsverfügung und/oder die Steuerrechnung keine Originalunterschrift tragen würden, als unzu- lässige neue Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 605.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 28. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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