Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 17. März 2023
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Februar 2023 (EB220359-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. Februar 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 113'260.20 zuzüglich 4.5% Zins seit 25. Oktober 2022, Fr. 482.15 und Fr. 1'373.30 (Urk. 12 S. 5 f. = Urk. 15 S. 5 f.). 1.2. Gegen das Urteil vom 15. Februar 2023 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) fristgerecht (Urk. 13/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 14). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13/1-2). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Steuerämter der Gesuchsteller – Verwal- tungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – würden gestützt auf den Einschätzungsentscheid vom 10. Juni 2022 sowie die Schlussrechnung vom 17. Juni 2022 Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 verlan- gen. Gemäss Rechtskraftbescheinigungen vom 29. November 2022 und 8. Dezember 2022 sei kein Rechtsmittel ergriffen worden und etwas anderes ha- be die Gesuchsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Damit seien sowohl der Einschätzungsentscheid wie auch die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar und die Gesuchsteller verfügten über einen definitiven Rechts- öffnungstitel. Liege ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG vor, könne sich die Schuldnerin gegen die Rechtsöffnung nur noch in engen Grenzen zur Wehr setzen. So könne sie rügen, der Entscheid sei nichtig oder nicht voll- streckbar. Darüber hinaus könne sie durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung eingetreten sei. Inhaltliche Mängel führten nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Mängel, die lediglich zur Anfechtbarkeit einer Verfügung führten, könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden. Entsprechende Einwände
müssten im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vorgebracht werden. Der Rechtsöffnungsrichter dürfe eine rechtskräftige, vollstreckbare Verfügung grund- sätzlich nicht mehr materiell überprüfen (Urk. 15 S. 3 f.). Die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass die betriebene Forderung auf ei- ner willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruhe, in dieser Höhe nicht gerechtfertigt und das geschätzte Einkommen und Vermögen nicht vertret- bar und reine Willkür sei. Die Einwendung der Gesuchsgegnerin würde weder be- legt noch handle es sich dabei um einen Mangel, der zur Nichtigkeit des bereits rechtskräftig gewordenen Einschätzungsentscheids führen würde. Die Einwen- dung sei im vorliegenden Verfahren daher nicht zu hören (Urk. 15 S. 4). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Gesuchsgegnerin führt darin lediglich erneut aus, dass die Forderung auf ei- ner willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruhe, in dieser Höhe nicht gerechtfertigt und vertretbar, sondern wirklich reine Willkür und existenz- schädigend sei (Urk. 14). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich je- doch nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels aus- gegangen ist oder das Vorliegen von Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG fälschlicherweise verneint hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, darf das Rechtsöffnungsgericht eine Forderung inhaltlich nicht mehr überprü- fen. Wenn die Gesuchsgegnerin mit der Höhe der Steuerforderung nicht einver-
standen war bzw. ist, so hätte sie innert der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Einschätzungsentscheids bzw. der Schlussrechnung Einsprache erheben müssen (siehe Urk. 3/3; Urk. 3/7). Dies hat sie unterlassen (Urk. 3/4; Urk. 3/8) und kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Nach dem Gesagten kommt die Gesuchsgegnerin ihren Begründungs- und Rügeobliegenheiten (siehe E. 3) nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 113'260.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'260.20. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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