Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 16. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Februar 2023 (EB221622-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. Februar 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung ... des Be- treibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. April 2022) definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von Fr. 9'915.20 zuzüglich 4.5% Zins seit 31. März 2022, Fr. 26.65 und Fr. 152.45 abzüglich Fr. 2'000.– (Urk. 6 S. 3 = Urk. 9 S. 3). Mit un- datierter und nicht unterzeichneter Eingabe (Poststempel 7. März 2023) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Februar 2023 (Urk. 8). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 Rz. 15; BGE 138 III 374, E. 4.3.1 S. 375). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 Rz. 4). 3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind u.a. die Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das Gesetz lässt im Rechtsöffnungsverfahren keine Ein- wendungen gegen die Forderung selbst zu, sondern es kann lediglich die Zah- lung, Stundung oder Verjährung der Forderung geltend gemacht werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht darf aber weder die Forderung noch
den der Forderung zugrunde liegenden Entscheid materiell überprüfen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2 f.; BGE 135 II 315 E. 2.3). 4. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Gesuch auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid nach Ermessen des Steueramts B._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie die dazugehörige, vollstreckba- re Schlussrechnung stützen. Die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöff- nung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Es sei den Ge- suchstellern daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 2). 5. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Brief vom 16. Dezember 2022 sei bei ihren Eltern eingegangen, als sie in den Ferien gewesen sei. Sie ha- be nicht einmal die Möglichkeit gehabt, darauf zu antworten. Sie möchte sich nun gerne äussern. Sie habe mehrmals Einspruch erhoben und die Gemeinde B._____ per E-Mail angeschrieben, aber nur selten eine Antwort erhalten. Sie ha- be zunächst einen Steuerbescheid von Fr. 3'405.35 und danach von Fr. 9'941.85 erhalten, obwohl sie "weniger verdiene als Corona" und in der Ausbildung sei. Sie habe auch einen Brief an die Stadt Zürich geschrieben, sei aber auch dort igno- riert worden. Sie bestehe darauf, dass der Fall nochmals überprüft werde (Urk. 8). 6. Die Zustellung einer Verfügung gilt als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jah- re alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde "C._____ [...] Beziehung: Mitbewohner" überge- ben (Urk. 5), was gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin ihre Mutter und somit eine volljährige Person ist (Urk. 8). Damit galt die Verfügung als ordnungsgemäss zugestellt und die darin angesetzte Frist begann mit der Zustellung zu laufen. Dass die Gesuchsgegnerin in den Ferien war, ändert daran nichts. Es wäre Sa- che der Gesuchsgegnerin gewesen, Massnahmen zu treffen, um die Frist wahren zu können (beispielsweise mit einem Gesuch um Fristerstreckung oder indem sie
jemanden bevollmächtigt, die Stellungnahme einzureichen). Da sie dies nicht tat und die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, können ihre in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Einwendungen (sie habe weniger verdient und mehrere Einsprüche erhoben; Urk. 8) und Beweismittel (Urk. 10) aufgrund des Novenverbots (siehe E. 3.1.) nun nicht mehr berücksichtigt werden. Damit ge- lingt es der Gesuchsgegnerin nicht, aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll. Aber selbst wenn die neuen Behauptungen und Beweismittel berücksichtigt werden könnten, würde dies nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Die Gesuchsgegnerin wendet sich damit nämlich gegen die Berechnung der Steuerforderung und beantragt sinngemäss die Überprüfung des Einschätzungsentscheids bzw. der Schlussrechnung vom 28. Oktober 2021 (Urk. 8). Wie in E. 3.2. ausgeführt, handelt es sich beim Rechtsöffnungsverfahren jedoch um ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem die materielle Richtig- keit der Steuerforderung nicht mehr überprüft werden kann. Wenn die Gesuchs- gegnerin mit der Höhe der Steuerforderung nicht einverstanden war, so hätte sie dies mittels schriftlicher Einsprache (E-Mail genügt nicht) gegen den Einschät- zungsentscheid und die Schlussrechnung vom 28. Oktober 2021 geltend machen müssen, wobei sie die Einsprachefrist von 30 Tagen hätte einhalten müssen (si e- he Urk. 3/3). Innert der Frist von 30 Tagen wurde jedoch keine Einsprache erho- ben (Urk. 3/7). Dies bestätigt auch die Gesuchsgegnerin sinngemäss, führt sie doch aus, dass sie Mitte Februar 2022 einen Brief an die Stadt Zürich geschrie- ben habe (Urk. 8 i.V.m. Urk. 10), und wandte sie sich erstmals am 12. Januar 2022 per E-Mail ans Steueramt B._____ (Urk. 10 S. 6). Damit erwuchsen der Ein- schätzungsentscheid und die Schlussrechnung in Rechtskraft und es liegt – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 9 S. 2) – ein tauglicher Rechtsöff- nungstitel vor (vgl. auch OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, E. 3.7. f.) . Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'094.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind
im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 8 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'094.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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