Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 8. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. Januar 2023 (EB220089-A)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hausen am Albis (Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 31'511.10 nebst 5% Zins seit dem 15. Juli 2022, Fr. 6'086.70 (5% Zins vom 8. November 2017 bis 14. Juli 2022 auf Fr. 26'000.–), Fr. 103.30 (Betreibungskosten) und Fr. 350.– (Kosten Schlichtungsverfahren Vermittleramt C._____ zzgl. 5% Zins seit dem 17. Juni 2022). Im Mehrbetrag (Be- treibungskosten) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 12 S. 2 f. [unbe- gründet]; Urk. 16 S. 7 f. = Urk. 22 S. 7 f. [begründet]). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. März 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 18) Beschwerde mit dem Antrag um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Art. 21 S. 2 f.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf eine Klageanerkennung vom 17. Mai 2022, in welcher der Gesuchsgegner beim Vermittleramt C._____ die Forderung in Höhe von Fr. 38'051.10, bestehend aus Fr. 31'511.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. November 2017 auf Fr. 26'000.– (entsprechend Fr. 6'086.70) sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 anerkannt habe (mit Verweis auf Urk. 3/2). Die Klageanerkennung sei nicht mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen, doch halte sie in Dispositiv-Ziff. 2 fest, dass die Parteien ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels ver- zichtet hätten, womit die Vollstreckbarkeit der Klageanerkennung erstellt sei. Die Klageanerkennung sei mit einer Unterschrift des Gesuchsgegners versehen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihm bekannt sei. Somit liege mit der eingereichten Klageanerkennung vom 17. Mai 2022 ein definitiver Rechtsöff-
nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG für die Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 38'051.10 vor. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 habe der Gesuchsgegner im Wesentlichen ausgeführt, wie es aus seiner Sicht zur Entstehung der in Frage stehenden Forderung des Gesuchstellers ge- kommen sei. Weiter habe der Gesuchsgegner diverse Unterlagen ins Recht ge- legt (mit Verweis auf Urk. 11/1-5). Den Ausführungen in der Stellungnahme sowie den eingereichten Unterlagen sei sinngemäss zu entnehmen, dass der Gesuchs- gegner einerseits die teilweise Tilgung (Urk. 11/1) und andererseits die vollständi- ge Tilgung durch Verrechnung geltend mache (Urk. 10 S. 2). Dabei stütze sich der Gesuchsgegner jedoch in all seinen eingereichten Unterlagen auf Urkunden, welche vor dem 17. Mai 2022 (Datum Klageanerkennung) datierten und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Dementsprechend erübrige sich die Beurtei- lung, ob diese Urkunden die Einreden der Verrechnung resp. Tilgung überhaupt zu belegen vermöchten. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner keine relevan- ten Behauptungen resp. Urkunden vorgebracht, welche einer der drei gültigen Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) bele- gen würden. Daher sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner mit seinen Ein- wendungen den Rechtsöffnungstitel nicht entkräften könne. Demgemäss sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 38'051.10 nebst Zins zu 5% seit dem 4. August 2022 (Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls; zum Ganzen: Urk. 22 S. 4 ff.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer
5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners nicht. Darin wiederholt der Gesuchsgegner seine Ausführung in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und macht insbesondere geltend, das Darlehen sei bis auf einen Restbetrag von Fr. 8'000.– zurückbezahlt worden. Demgegenüber stehe ein Minussaldo von über Fr. 50'000.– aus einem Geschäft mit einem chinesischen Partner, der ihm vom Gesuchsteller empfohlen worden sei (vgl. Urk. 21 S. 2 f. und Urk. 10 S. 1 ff.). Hingegen setzt der Gesuchsgegner sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, mit seinen Einwendun- gen vermöge er den vorgelegten definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräf- ten, zumal er dazu hätte aufzeigen müssen, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderung eine Urkunde vorlegte, der mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöff- nungstitels zukommt (vgl. BGer 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 4.1 m.w.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 238; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 10; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 7; ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 159). Nach dem Gesagten genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, wes- halb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 23/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'511.10. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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