Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 8. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton St. Gallen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft St. Gallen,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Februar 2023 (EB230032-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 21. November 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'210.– nebst Zins zu 5% seit dem 25. No- vember 2022 sowie die Prozesskosten (Urk. 7 S. 6 f. = Urk. 11 S. 6 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. Februar 2023 (Datum Poststempel: 28. Februar 2023) Beschwerde (Urk. 10). Dieselbe Eingabe sandte die Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2023 (Datum Poststempel) auch an die Vorinstanz, welche sie mit Schreiben vom 1. März 2023 an die beschliessen- de Kammer weiterleitete (Urk. 13 und 14). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 17. Februar 2023 zugestellt (Urk. 8 S. 1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 11 S. 6 f. Dispo- sitiv-Ziff. 6]). Die Beschwerdefrist der Gesuchsgegnerin lief demzufolge am 27. Februar 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar vom 25. Februar 2023. Massgebend für die Fristwahrung ist aber, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend wurde sowohl die an das Obergericht als auch die an die Vorinstanz adres- sierte Beschwerde erst am 28. Februar 2023 und damit nach Ablauf der Be- schwerdefrist der Post übergeben (vgl. die an Urk. 10 und Urk. 14 angehefteten Briefumschläge). Die Beschwerde ist somit verspätet, weshalb darauf nicht einzu- treten ist .
3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'210.–. Die Beschwerde
an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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