Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 18. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2023 (EB220704-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (Eingang am 28. Februar 2023) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 (Urk. 37 = Urk. 39; Urk. 52/38b) und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 38 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 40). Der Kostenvorschuss ging fristge- recht ein (Urk. 41). Daraufhin wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 21. Juni 2023 Frist zur Beschwer- deantwort angesetzt (Urk. 42). 3. Am 23. Juni 2023 (Eingang am 27. Juni 2023) zog der Gesuchsgegner die Beschwerde zurück (Urk. 43). Der Rückzug wurde der Gesuchstellerin telefonisch am 27. Juni 2023 mitgeteilt (Urk. 44). Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurde die noch laufende Frist zur Beschwerdeantwort abgenommen und der Gesuchstelle- rin die Rückzugserklärung des Gesuchsgegners zugestellt (Urk. 46). Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Eingang am 17. Juli 2023), welche der Gegenseite zur Kennt- nisnahme zugestellt wurde, ersuchte die Gesuchstellerin um Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 47). Der Gesuchsgegner forderte in der Folge am 24. Juli 2023 die Abweisung dieses Antrags. Die Eingabe des Gesuchsgegners wurde der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 50). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht. 4. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist entsprechend in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. 5. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1
ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 500.– festzusetzen. 6.1. Die Gesuchstellerin ersucht zudem um Zusprechung einer Parteientschädi- gung für das Beschwerdeverfahren. Sie macht diesbezüglich einen Aufwand von insgesamt fünf Stunden zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 47 i.V.m. 48/1-3). Als Begründung bringt sie vor, einerseits habe ihr Rechtsvertreter die verfahrensleitenden Verfügungen an sie weiterleiten und ihr diese erläutern und andererseits habe er die Beschwerdeschrift sowie die Strategie der Be- schwerdeantwort mit ihr besprechen müssen. Auch habe man aus Sorgfaltsgrün- den bis zum Zeitpunkt, in dem die Frist zur Beschwerdeantwort definitiv abge- nommen worden sei, bereits mit der Arbeit an der Beschwerdeantwortschrift be- gonnen (Urk. 47). Der Gesuchsgegner hält dagegen, es fehle an relevanten Umtrieben. Die Gesuchstellerin habe die Beschwerde frühestens am 23. Juni 2023 zur Beantwor- tung erhalten. Gleichentags habe er die Beschwerde zurückgezogen, wobei er dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine Kopie habe zukommen lassen. Wie sich aus den Honorarnoten ergebe, sei zu keinem Zeitpunkt an einer Beschwer- deantwort gearbeitet worden bzw. wären jegliche Arbeiten in diesem Zusammen- hang unnötig gewesen. Allfällige Aufwendungen und Auslagen der Monate April und Mai 2023 seien von vornherein nicht notwendig gewesen. Die Aufwendungen betreffend die Rechnungsstellung seien ferner nicht zu entschädigen (Urk. 50). 6.2. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend insbesondere aufgrund des Rück- zugs während laufender Frist zur Beantwortung der Beschwerde glaubhaft er- scheint, dass der Gesuchstellerin bereits notwendige Aufwendungen entstanden sind, ist der Gesuchsgegner antrags- und ausgangsgemäss zur Leistung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es ist an dieser Stelle allerdings darauf hinzuweisen, dass die Parteient- schädigung nicht mit dem von der Gesuchstellerin geltend gemachten Aufwand
gleichzusetzen ist. Die zu entschädigende Grundgebühr richtet sich vorliegend nach dem Streitwert von Fr. 88'458.73, wobei sie erhöht oder ermässigt werden kann, wenn die Schwierigkeit des Falls oder die Verantwortung oder der Zeitauf- wand der Vertretung besonders hoch oder tief sind (§ 2 Abs. 1 lit. a, d und e und § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Zeitaufwand stellt somit nur ein Kriterium unter mehreren für die Bemessung der Grundgebühr dar, wobei Massstab der notwen- dige Zeitaufwand ist (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Die pauschalen Kleinspesenzu- schläge sind nicht zu entschädigen (Urk. 48/1-3 je S. 1). Dasselbe gilt für die gel- tend gemachten Auslagen für den Veloblitz-Kurier (Urk. 48/3 S. 1), zumal nicht ersichtlich ist und von der Gesuchstellerin auch nicht begründet wurde, inwiefern diese Auslagen notwendig waren (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und angesichts dessen, dass der Prozess vor Erarbeitung der Be- schwerdeantwort durch Rückzug erledigt wurde (§ 11 Abs. 1 [e contrario] und 4 AnwGebV), rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 700.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezo- gen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zuzüglich Fr. 53.90 (7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 700.–), also total Fr. 753.90 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'458.73. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 18. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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