Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 23. Januar 2023 (EB220056-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Pfäffik- on (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2021) – für Gerichtskosten und für eine Mietzinsschuld – definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2019 sowie provisorische Rechtsöffnung für Fr. 199.70 nebst 5 % Zins seit 1. April 2019. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Gerichtskos- ten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 37). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 34/2: Zustellung am 6. Februar 2023) Beschwerde und stellte den fol- genden Beschwerdeantrag (Urk. 36 S. 1): "Das Begehren des Gesuchstellers für eine definitive Rechtsöffnung, für die im Urteil angegebene Summe CHF 750.- (Gerichtskosten / Ausweisungsbe- gehren), sowie die dort noch nicht bezifferbaren Beträge (z.B. Zins) sind voll- umfänglich abzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist gemäss eindeuti- gem Beschwerdeantrag einzig die von der Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöff- nung (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1); nicht dagegen die ebenfalls erteilte provisori-
sche Rechtsöffnung (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 2), zu welcher der Gesuchsgegner die Einreichung einer Aberkennungsklage in Aussicht stellt (Urk. 36 S. 3). Zur de- finitiven Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchstelle- rin stütze sich für ihr Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Gerichtskosten von Fr. 750.-- auf das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juni 2017. Darin werde der Gesuchsgegner u.a. verpflichtet, dem Rechtsvorgänger der Gesuch- stellerin die (von diesem bezogene) Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- zu ersetzen. Mit dem Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 6. Juli 2017 (mit welchem die Gerichtskosten eingefordert wurden) sei urkundlich dargetan, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, ansonsten die Gerichtskosten nicht ein- gefordert worden wären. Die Forderung sei damit ausgewiesen. Auch die Rechts- nachfolge des damaligen Klägers zur heutigen Gesuchstellerin sei ausgewiesen. Das Urteil vom 14. Juni 2017 stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 37 S. 4 f.). Für den Verzugszins sei praxisgemäss vom Verzug des Schuld- ners seit der Rechtskraft des Urteils auszugehen. Am von der Gesuchstellerin als Beginn des Verzugszinsenlaufs geltend gemachten 1. April 2019 sei das Urteil vom 14. Juni 2017 längst in Rechtkraft gewesen, womit der Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt verzugszinspflichtig sei (Urk. 37 S. 9). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde ausführlich seine Sicht der Umstände und Unkorrektheiten dar, welche zum (mit Urteil vom 14. Juni 2017 abgeschlossenen) Ausweisungsverfahren geführt hätten. Er legt dar, dass er in- folge einer Baustelle neben seiner damaligen Wohnung Anspruch auf eine Miet- zinsreduktion gehabt hätte und es bei besserer Gesundheit von ihm nie zu die- sem Ausweisungsverfahren sowie zur Ausweisung gekommen wäre; er habe al- les ihm Mögliche getan, um die Zwangsräumung zu verhindern. Es sei daher nicht auf das Urteil vom 17. Juni 2017 allein abzustellen, sondern es sei auf die Um- stände einzugehen, die zu diesem Urteil geführt hätten. De facto sei nicht er (der Gesuchsgegner) der Verursacher dieses bald neun Jahre dauernden Rechts- streits, sondern die Gesuchstellerin; diese hätte das Debakel, den immensen Schaden und den Aufwand verhindern können, wenn sie seinen Anspruch auf Mietzinsreduktion anerkannt hätte (Urk. 36).
d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich einzig gegen die Forderung (Gerichtskostenersatz) als solche. Das vorliegende Verfah- ren auf definitive Rechtsöffnung ist nun aber ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung selber nicht mehr (noch einmal) geprüft werden; es ist nur noch zu prüfen, ob für die Forderung ein Rechtsöffnungstitel (hier: das Urteil vom 17. Juni 2017; Urk. 4/11) besteht und sie durch diesen Titel ausgewiesen ist. Das Gesetz lässt denn auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung keine Einwendungen gegen die Forderung zu, sondern es kann nur Zahlung, Stundung oder Verjährung gel- tend gemacht werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend darf daher das un- bestritten rechtskräftige Urteil vom 17. Juni 2017 nicht in Frage gestellt werden und können die vom Gesuchsgegner angeführten Umstände nicht berücksichtigt werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 750.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
Zürich, 3. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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